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(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1, der Einleitungsteil zu § 11 sowie § 11 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 7 Abs. 2 außer Kraft.
(4) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(5) §§ 7, 7a bis 7d und § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 7a Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1, der Einleitungsteil zu § 11 sowie § 11 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 7 Abs. 2 außer Kraft.
(4) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(5) §§ 7, 7a bis 7d und § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 7a Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.