§ 21 MStV Allgemeine Verwaltung (weggefallen)

Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung – MStV Allgemeine Verwaltung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.03.2021 bis 31.12.9999
Vertragsbedienstete, die

a)

einer Bezirkshauptmannschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und in die Funktion eines Stellvertreters des Bezirkshauptmannes bestellt werden,

b)

einer Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind und in die Funktion eines Stellvertreters des Abteilungsvorstandes bestellt werden,

c)

einer Dienststelle, zu der Außenstellen von Abteilungen des Amtes der Landesregierung zusammengefasst wurden, zur Dienstleistung zugewiesen sind und in die Funktion eines Stellvertreters des Leiters dieser Dienststelle bestellt werden,

sind ausgehend von der ihrer Verwendung entsprechenden Modellstelle für die Dauer dieser Bestellung jener Modellstelle ihrer Funktionsgruppe zuzuordnen, die der nächsthöheren Entlohnungsklasse zugehört.

§ 21 MStV Allgemeine Verwaltung seit 05.03.2021 weggefallen.

Stand vor dem 05.03.2021

In Kraft vom 26.11.2015 bis 05.03.2021
Vertragsbedienstete, die

a)

einer Bezirkshauptmannschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und in die Funktion eines Stellvertreters des Bezirkshauptmannes bestellt werden,

b)

einer Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind und in die Funktion eines Stellvertreters des Abteilungsvorstandes bestellt werden,

c)

einer Dienststelle, zu der Außenstellen von Abteilungen des Amtes der Landesregierung zusammengefasst wurden, zur Dienstleistung zugewiesen sind und in die Funktion eines Stellvertreters des Leiters dieser Dienststelle bestellt werden,

sind ausgehend von der ihrer Verwendung entsprechenden Modellstelle für die Dauer dieser Bestellung jener Modellstelle ihrer Funktionsgruppe zuzuordnen, die der nächsthöheren Entlohnungsklasse zugehört.

§ 21 MStV Allgemeine Verwaltung seit 05.03.2021 weggefallen.

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