§ 9 Bgld. JFG 2007

Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 26. Jänner 1995 über die Förderung der Jugend (Bgld. Jugendförderungsgesetz), LGBl. Nr. 21/1995, außer Kraft.

(2) § 7 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 3, 4 und 7 sowie § 6 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 5 Abs. 2 Z 4 und § 5 Abs. 5 treten auf Grund des Gesetzes LGBL. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 4, § 4, die Überschrift zu § 6 sowie § 6 Abs. 1, 2, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 5 Abs. 10a und 10b, § 6 Abs. 6a und 6b sowie § 7 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 5 Abs. 10a und 10b sowie § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Stand vor dem 09.03.2023

In Kraft vom 17.12.2020 bis 09.03.2023
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 26. Jänner 1995 über die Förderung der Jugend (Bgld. Jugendförderungsgesetz), LGBl. Nr. 21/1995, außer Kraft.

(2) § 7 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 3, 4 und 7 sowie § 6 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 5 Abs. 2 Z 4 und § 5 Abs. 5 treten auf Grund des Gesetzes LGBL. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 4, § 4, die Überschrift zu § 6 sowie § 6 Abs. 1, 2, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 5 Abs. 10a und 10b, § 6 Abs. 6a und 6b sowie § 7 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 5 Abs. 10a und 10b sowie § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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