§ 3 Bgld. ULV (weggefallen)

Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:

Hiebei gilt:

1.

Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente

Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tag erfolgen.

2.

Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Abend erfolgen.

3.

Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen.

4.

Ein Jahr ist das für die Lärmemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliche Jahr.

5.

Die Korrektur für die Meteorologie ist nach ISO 9613-2:

1996 zu bestimmen, wobei für das gesamte Landesgebiet C0 mit 0 festgelegt wird. Das heißt, es ist immer mit der am ausbreitungsgünstigsten Witterungsbedingung (Mitwind oder bodennahe Inversion) zu rechnen.

6.

Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes 4 m über Boden zu erfolgen.

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs§ 3 Bgld. 1 gelten folgende Zeiträume:

1.

Tag: 6 Uhr bis 19 Uhr,

2.

Abend: 19 Uhr bis 22 Uhr und

3.

Nacht: 22 Uhr bis 6 Uhr.

(3) Die Werte für Lden sowie Lnight werden beim Umgebungslärm Straßenverkehr nach RVS 04.02.11, ausgegeben 2006, bestimmtULV seit 02.04.2019 weggefallen.

Stand vor dem 02.04.2019

In Kraft vom 28.11.2007 bis 02.04.2019
(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:

Hiebei gilt:

1.

Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente

Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tag erfolgen.

2.

Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Abend erfolgen.

3.

Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen.

4.

Ein Jahr ist das für die Lärmemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliche Jahr.

5.

Die Korrektur für die Meteorologie ist nach ISO 9613-2:

1996 zu bestimmen, wobei für das gesamte Landesgebiet C0 mit 0 festgelegt wird. Das heißt, es ist immer mit der am ausbreitungsgünstigsten Witterungsbedingung (Mitwind oder bodennahe Inversion) zu rechnen.

6.

Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes 4 m über Boden zu erfolgen.

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs§ 3 Bgld. 1 gelten folgende Zeiträume:

1.

Tag: 6 Uhr bis 19 Uhr,

2.

Abend: 19 Uhr bis 22 Uhr und

3.

Nacht: 22 Uhr bis 6 Uhr.

(3) Die Werte für Lden sowie Lnight werden beim Umgebungslärm Straßenverkehr nach RVS 04.02.11, ausgegeben 2006, bestimmtULV seit 02.04.2019 weggefallen.

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