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(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.
(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.
(4) Für Aktionspläne gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36 - Blatt 2, in der Fassung vom 1. Dezember 2006, vorgesehenen Bestimmungen.
(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.
(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.
(4) Für Aktionspläne gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36 - Blatt 2, in der Fassung vom 1. Dezember 2006, vorgesehenen Bestimmungen.