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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,
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(3) Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,
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(3) Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.