§ 10 Oö. OVG 1994

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle. Dieser oder diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die Begutachtungskommission besteht aus folgenden weiteren Mitgliedern:

1.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Amtsleitung,

2.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit sowie

3.

einer Expertin oder einem Experten (Abs. 4) aus dem Aufgabenbereich, in den die Besetzung fällt.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(2) Im Fall der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen und von Bezirkshauptmannschaften sind als weitere Mitglieder der Begutachtungskommission bis zu zwei Expertinnen oder Experten von Personalberatungsunternehmen beizuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011)

(3) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:

1.

die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor,

2.

die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit,

3.

je ein Mitglied der Personalvertretung je Wählergruppe, die im Landespersonalausschuss mit einem Mandat vertreten ist,

4.

die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte

soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Abs. 1 ist. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(4) Für die oder den gemäß Abs. 1 Z 3 als Mitglied der Begutachtungskommission zu nominierende Expertin oder zu nominierenden Experten hat die Landesregierung durch Verordnung einen Expertenpool einzurichten. Dieser Expertenpool ist nach Aufgabenbereichen zu gliedern. Den Aufgabenbereichen sind im jeweiligen Bereich tätige Landesbedienstete, soweit sie dem zustimmen, für die Dauer von sechs Jahren zuzuordnen. Gleichermaßen können den inhaltlich in Betracht kommenden Aufgabenbereichen die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bundesbedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bundesbediensteter, die bzw. der an der Bildungsdirektion für Oberösterreich tätig ist, zugeordnet werden. Die Mitgliedschaft im Expertenpool bleibt solange aufrecht, bis die Landesregierung eine neue Verordnung erlässt. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005, 47/2019)

(5) Die gemäß Abs. 3 Z 3 zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigten Personen sind von der jeweiligen Wählergruppe der oder dem Vorsitzenden gegenüber namhaft zu machen. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung während eines laufenden Auswahlverfahrens kann die jeweilige Wählergruppe eine andere Person namhaft machen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6a) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten. Die Begutachtungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Landeshauptmann kann ein Mitglied abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(7) Bei der Begutachtung der Bewerberinnen oder Bewerber haben alle Mitglieder (Abs. 1 und Abs. 2) anwesend zu sein. Scheidet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (§ 11 Abs. 2) bis zur Erstellung des Gutachtens ein Mitglied aus der Begutachtungskommission aus, ist anstelle dieses Mitglieds ein neues Mitglied durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zu bestimmen und die Begutachtung insgesamt erneut durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(8) Ein Mitglied scheidet in folgenden Fällen aus der Begutachtungskommission aus:

1.

mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens,

2.

mit der (vorläufigen) Suspendierung,

3.

mit der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses,

5.

mit einer Freistellung gemäß §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG,

6.

mit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

7.

wenn die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein Mitglied seiner Funktion enthebt. Der Landesamtsdirektor hat ein Mitglied seiner Funktion zu entheben, wenn Umstände hervorkommen, die einer sachgerechten Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben entgegenstehen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

  1. (1)Absatz einsZur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle. Dieser oder diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die Begutachtungskommission besteht aus folgenden weiteren Mitgliedern:Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle. Dieser oder diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die Begutachtungskommission besteht aus folgenden weiteren Mitgliedern:
    1. 1.Ziffer einseiner Vertreterin oder einem Vertreter der Amtsleitung,
    2. 2.Ziffer 2einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit sowie
    3. 3.Ziffer 3einer Expertin oder einem Experten (Abs. 4) aus dem Aufgabenbereich, in den die Besetzung fällt.einer Expertin oder einem Experten (Absatz 4,) aus dem Aufgabenbereich, in den die Besetzung fällt.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2005)
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen und von Bezirkshauptmannschaften sind als weitere Mitglieder der Begutachtungskommission bis zu zwei Expertinnen oder Experten von Personalberatungsunternehmen beizuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011)Im Fall der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen und von Bezirkshauptmannschaften sind als weitere Mitglieder der Begutachtungskommission bis zu zwei Expertinnen oder Experten von Personalberatungsunternehmen beizuziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011)
  3. (3)Absatz 3Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor,
    2. 2.Ziffer 2die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit,
    3. 3.Ziffer 3je ein Mitglied der Personalvertretung je Wählergruppe, die im Landespersonalausschuss mit einem Mandat vertreten ist,
    4. 4.Ziffer 4die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte
    soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Abs. 1 ist. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Absatz eins, ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2005,)
  4. (4)Absatz 4Expertin bzw. Experte gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine bzw. ein von der Landesamtsdirektorin bzw. vom Landesamtsdirektor aus dem jeweiligen Fachbereich entsendete Bedienstete oder entsendeter Bediensteter. Kommt eine Entsendung solcher Bediensteter ausnahmsweise nicht in Betracht, entsendet die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor ein anderes geeignetes Mitglied. Im Fall der Auswahl von Bezirkshauptleuten hat die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor eine Bezirkshauptfrau bzw. einen Bezirkshauptmann als Expertin bzw. Experten zu entsenden. Im Bereich der Bildungsdirektion ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bundesbedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bundesbediensteter, die bzw. der an der Bildungsdirektion für Oberösterreich tätig ist, die Expertin bzw. der Experte. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005, 47/2019, 79/2024)Expertin bzw. Experte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine bzw. ein von der Landesamtsdirektorin bzw. vom Landesamtsdirektor aus dem jeweiligen Fachbereich entsendete Bedienstete oder entsendeter Bediensteter. Kommt eine Entsendung solcher Bediensteter ausnahmsweise nicht in Betracht, entsendet die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor ein anderes geeignetes Mitglied. Im Fall der Auswahl von Bezirkshauptleuten hat die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor eine Bezirkshauptfrau bzw. einen Bezirkshauptmann als Expertin bzw. Experten zu entsenden. Im Bereich der Bildungsdirektion ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bundesbedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bundesbediensteter, die bzw. der an der Bildungsdirektion für Oberösterreich tätig ist, die Expertin bzw. der Experte. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2005,, 47/2019, 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 3 Z 3 zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigten Personen sind von der jeweiligen Wählergruppe der oder dem Vorsitzenden gegenüber namhaft zu machen. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung während eines laufenden Auswahlverfahrens kann die jeweilige Wählergruppe eine andere Person namhaft machen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)Die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigten Personen sind von der jeweiligen Wählergruppe der oder dem Vorsitzenden gegenüber namhaft zu machen. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung während eines laufenden Auswahlverfahrens kann die jeweilige Wählergruppe eine andere Person namhaft machen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2005)
  6. (6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  7. (6a)Absatz 6 aDer Landeshauptmann ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten. Die Begutachtungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Landeshauptmann kann ein Mitglied abberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
    3. 3.Ziffer 3es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
    (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010)
  8. (7)Absatz 7Bei der Begutachtung der Bewerberinnen oder Bewerber haben alle Mitglieder (Abs. 1 und Abs. 2) anwesend zu sein. Scheidet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (§ 11 Abs. 2) bis zur Erstellung des Gutachtens ein Mitglied aus der Begutachtungskommission aus, ist anstelle dieses Mitglieds ein neues Mitglied durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zu bestimmen und die Begutachtung insgesamt erneut durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)Bei der Begutachtung der Bewerberinnen oder Bewerber haben alle Mitglieder (Absatz eins und Absatz 2,) anwesend zu sein. Scheidet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (Paragraph 11, Absatz 2,) bis zur Erstellung des Gutachtens ein Mitglied aus der Begutachtungskommission aus, ist anstelle dieses Mitglieds ein neues Mitglied durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zu bestimmen und die Begutachtung insgesamt erneut durchzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2005)
  9. (8)Absatz 8Ein Mitglied scheidet in folgenden Fällen aus der Begutachtungskommission aus:
    1. 1.Ziffer einsmit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
    2. 2.Ziffer 2mit der (vorläufigen) Suspendierung,
    3. 3.Ziffer 3mit der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses,
    5. 5.Ziffer 5mit einer Freistellung gemäß §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG,mit einer Freistellung gemäß Paragraphen 70 a und 70b Oö. LBG oder Paragraph 25 b, Oö. LVBG,
    6. 6.Ziffer 6mit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    7. 7.Ziffer 7wenn die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein Mitglied seiner Funktion enthebt. Der Landesamtsdirektor hat ein Mitglied seiner Funktion zu entheben, wenn Umstände hervorkommen, die einer sachgerechten Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben entgegenstehen.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2005)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.09.2024
(1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle. Dieser oder diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die Begutachtungskommission besteht aus folgenden weiteren Mitgliedern:

1.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Amtsleitung,

2.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit sowie

3.

einer Expertin oder einem Experten (Abs. 4) aus dem Aufgabenbereich, in den die Besetzung fällt.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(2) Im Fall der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen und von Bezirkshauptmannschaften sind als weitere Mitglieder der Begutachtungskommission bis zu zwei Expertinnen oder Experten von Personalberatungsunternehmen beizuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011)

(3) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:

1.

die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor,

2.

die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit,

3.

je ein Mitglied der Personalvertretung je Wählergruppe, die im Landespersonalausschuss mit einem Mandat vertreten ist,

4.

die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte

soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Abs. 1 ist. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(4) Für die oder den gemäß Abs. 1 Z 3 als Mitglied der Begutachtungskommission zu nominierende Expertin oder zu nominierenden Experten hat die Landesregierung durch Verordnung einen Expertenpool einzurichten. Dieser Expertenpool ist nach Aufgabenbereichen zu gliedern. Den Aufgabenbereichen sind im jeweiligen Bereich tätige Landesbedienstete, soweit sie dem zustimmen, für die Dauer von sechs Jahren zuzuordnen. Gleichermaßen können den inhaltlich in Betracht kommenden Aufgabenbereichen die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bundesbedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bundesbediensteter, die bzw. der an der Bildungsdirektion für Oberösterreich tätig ist, zugeordnet werden. Die Mitgliedschaft im Expertenpool bleibt solange aufrecht, bis die Landesregierung eine neue Verordnung erlässt. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005, 47/2019)

(5) Die gemäß Abs. 3 Z 3 zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigten Personen sind von der jeweiligen Wählergruppe der oder dem Vorsitzenden gegenüber namhaft zu machen. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung während eines laufenden Auswahlverfahrens kann die jeweilige Wählergruppe eine andere Person namhaft machen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6a) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten. Die Begutachtungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Landeshauptmann kann ein Mitglied abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(7) Bei der Begutachtung der Bewerberinnen oder Bewerber haben alle Mitglieder (Abs. 1 und Abs. 2) anwesend zu sein. Scheidet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (§ 11 Abs. 2) bis zur Erstellung des Gutachtens ein Mitglied aus der Begutachtungskommission aus, ist anstelle dieses Mitglieds ein neues Mitglied durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zu bestimmen und die Begutachtung insgesamt erneut durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(8) Ein Mitglied scheidet in folgenden Fällen aus der Begutachtungskommission aus:

1.

mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens,

2.

mit der (vorläufigen) Suspendierung,

3.

mit der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses,

5.

mit einer Freistellung gemäß §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG,

6.

mit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

7.

wenn die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein Mitglied seiner Funktion enthebt. Der Landesamtsdirektor hat ein Mitglied seiner Funktion zu entheben, wenn Umstände hervorkommen, die einer sachgerechten Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben entgegenstehen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

  1. (1)Absatz einsZur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle. Dieser oder diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die Begutachtungskommission besteht aus folgenden weiteren Mitgliedern:Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle. Dieser oder diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die Begutachtungskommission besteht aus folgenden weiteren Mitgliedern:
    1. 1.Ziffer einseiner Vertreterin oder einem Vertreter der Amtsleitung,
    2. 2.Ziffer 2einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit sowie
    3. 3.Ziffer 3einer Expertin oder einem Experten (Abs. 4) aus dem Aufgabenbereich, in den die Besetzung fällt.einer Expertin oder einem Experten (Absatz 4,) aus dem Aufgabenbereich, in den die Besetzung fällt.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2005)
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen und von Bezirkshauptmannschaften sind als weitere Mitglieder der Begutachtungskommission bis zu zwei Expertinnen oder Experten von Personalberatungsunternehmen beizuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011)Im Fall der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen und von Bezirkshauptmannschaften sind als weitere Mitglieder der Begutachtungskommission bis zu zwei Expertinnen oder Experten von Personalberatungsunternehmen beizuziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011)
  3. (3)Absatz 3Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor,
    2. 2.Ziffer 2die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit,
    3. 3.Ziffer 3je ein Mitglied der Personalvertretung je Wählergruppe, die im Landespersonalausschuss mit einem Mandat vertreten ist,
    4. 4.Ziffer 4die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte
    soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Abs. 1 ist. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Absatz eins, ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2005,)
  4. (4)Absatz 4Expertin bzw. Experte gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine bzw. ein von der Landesamtsdirektorin bzw. vom Landesamtsdirektor aus dem jeweiligen Fachbereich entsendete Bedienstete oder entsendeter Bediensteter. Kommt eine Entsendung solcher Bediensteter ausnahmsweise nicht in Betracht, entsendet die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor ein anderes geeignetes Mitglied. Im Fall der Auswahl von Bezirkshauptleuten hat die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor eine Bezirkshauptfrau bzw. einen Bezirkshauptmann als Expertin bzw. Experten zu entsenden. Im Bereich der Bildungsdirektion ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bundesbedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bundesbediensteter, die bzw. der an der Bildungsdirektion für Oberösterreich tätig ist, die Expertin bzw. der Experte. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005, 47/2019, 79/2024)Expertin bzw. Experte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine bzw. ein von der Landesamtsdirektorin bzw. vom Landesamtsdirektor aus dem jeweiligen Fachbereich entsendete Bedienstete oder entsendeter Bediensteter. Kommt eine Entsendung solcher Bediensteter ausnahmsweise nicht in Betracht, entsendet die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor ein anderes geeignetes Mitglied. Im Fall der Auswahl von Bezirkshauptleuten hat die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor eine Bezirkshauptfrau bzw. einen Bezirkshauptmann als Expertin bzw. Experten zu entsenden. Im Bereich der Bildungsdirektion ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bundesbedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bundesbediensteter, die bzw. der an der Bildungsdirektion für Oberösterreich tätig ist, die Expertin bzw. der Experte. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2005,, 47/2019, 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 3 Z 3 zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigten Personen sind von der jeweiligen Wählergruppe der oder dem Vorsitzenden gegenüber namhaft zu machen. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung während eines laufenden Auswahlverfahrens kann die jeweilige Wählergruppe eine andere Person namhaft machen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)Die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigten Personen sind von der jeweiligen Wählergruppe der oder dem Vorsitzenden gegenüber namhaft zu machen. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung während eines laufenden Auswahlverfahrens kann die jeweilige Wählergruppe eine andere Person namhaft machen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2005)
  6. (6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  7. (6a)Absatz 6 aDer Landeshauptmann ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten. Die Begutachtungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Landeshauptmann kann ein Mitglied abberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
    3. 3.Ziffer 3es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
    (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010)
  8. (7)Absatz 7Bei der Begutachtung der Bewerberinnen oder Bewerber haben alle Mitglieder (Abs. 1 und Abs. 2) anwesend zu sein. Scheidet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (§ 11 Abs. 2) bis zur Erstellung des Gutachtens ein Mitglied aus der Begutachtungskommission aus, ist anstelle dieses Mitglieds ein neues Mitglied durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zu bestimmen und die Begutachtung insgesamt erneut durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)Bei der Begutachtung der Bewerberinnen oder Bewerber haben alle Mitglieder (Absatz eins und Absatz 2,) anwesend zu sein. Scheidet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (Paragraph 11, Absatz 2,) bis zur Erstellung des Gutachtens ein Mitglied aus der Begutachtungskommission aus, ist anstelle dieses Mitglieds ein neues Mitglied durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zu bestimmen und die Begutachtung insgesamt erneut durchzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2005)
  9. (8)Absatz 8Ein Mitglied scheidet in folgenden Fällen aus der Begutachtungskommission aus:
    1. 1.Ziffer einsmit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
    2. 2.Ziffer 2mit der (vorläufigen) Suspendierung,
    3. 3.Ziffer 3mit der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses,
    5. 5.Ziffer 5mit einer Freistellung gemäß §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG,mit einer Freistellung gemäß Paragraphen 70 a und 70b Oö. LBG oder Paragraph 25 b, Oö. LVBG,
    6. 6.Ziffer 6mit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    7. 7.Ziffer 7wenn die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein Mitglied seiner Funktion enthebt. Der Landesamtsdirektor hat ein Mitglied seiner Funktion zu entheben, wenn Umstände hervorkommen, die einer sachgerechten Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben entgegenstehen.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2005)

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