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(1) Einheitlicher Ansprechpartner ist das Amt der Tiroler Landesregierung (§ 2 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 124/2011).
(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 3 Abs. 2 bis 65 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.
(1) Einheitlicher Ansprechpartner ist das Amt der Tiroler Landesregierung (§ 2 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 124/2011).
(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 3 Abs. 2 bis 65 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.