§ 15 Bgld. PflSchG 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Hauptschulen sind grundsätzlich als selbständige Hauptschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Hauptschulklassen auch als

1. Klassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
2. Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule geführt werden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

(3) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen oder Klassen an Hauptschulen zu führen:

1.

Hauptschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2.

Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind,

3.

eine Hauptschule mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Hauptschule) in Großwarasdorf,

4.

Klassen mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Klassen) an der Hauptschule Sankt Michael im Burgenland.

Die in Z 3 genannte Hauptschule und die in Z 4 genannten Hauptschulklassen dürfen nur geführt werden, wenn die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im wesentlichen jenen des bis zum Schuljahr 1993/94 geführten zweisprachigen Schulversuchs entsprechen.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

Stand vor dem 01.01.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 01.01.2019
(1) Hauptschulen sind grundsätzlich als selbständige Hauptschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Hauptschulklassen auch als

1. Klassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
2. Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule geführt werden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

(3) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen oder Klassen an Hauptschulen zu führen:

1.

Hauptschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2.

Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind,

3.

eine Hauptschule mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Hauptschule) in Großwarasdorf,

4.

Klassen mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Klassen) an der Hauptschule Sankt Michael im Burgenland.

Die in Z 3 genannte Hauptschule und die in Z 4 genannten Hauptschulklassen dürfen nur geführt werden, wenn die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im wesentlichen jenen des bis zum Schuljahr 1993/94 geführten zweisprachigen Schulversuchs entsprechen.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

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