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(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2019) |
(3) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen oder Klassen an Hauptschulen zu führen:
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(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2019) |
(3) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen oder Klassen an Hauptschulen zu führen:
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(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.