§ 16 Oö. OVG 1994

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

§ 16

Begutachtungskriterien; Reihungsliste

Entfallen (1) Neben den imAnm: § 13 Abs. 2 LGBl. Nr. 59/2005angeführten Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objektive Kriterien für die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 13 Abs. 1 je nach der Art der zu besetzenden Funktion insbesondere anzusehen:)

1.

Ausbildung;

2.

Erfolg in der bisherigen Verwendung;

3.

besondere Umstände, die mit der leitenden Funktion zusammenhängen;

4.

allfällige Tests beziehungsweise sonstige fachliche Begutachtungen.

(2) Die Begutachtungskommission hat die Bewerbungen nach den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 und den Kriterien des Abs. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern der Begutachtungskommission ist jeweils eine Liste aller Bewerber unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden. Die Begutachtungskommission kann ihren Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum Beispiel externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind nicht öffentlich.

(3) Die Begutachtungskommission hat nach Prüfung der vorliegenden Bewerbungen eine zu begründende Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerber sind der Landesregierung innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, kann die Bestellung ohne Bedachtnahme auf ein derartiges Gutachten erfolgen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 17.12.1994 bis 30.06.2005

§ 16

Begutachtungskriterien; Reihungsliste

Entfallen (1) Neben den imAnm: § 13 Abs. 2 LGBl. Nr. 59/2005angeführten Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objektive Kriterien für die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 13 Abs. 1 je nach der Art der zu besetzenden Funktion insbesondere anzusehen:)

1.

Ausbildung;

2.

Erfolg in der bisherigen Verwendung;

3.

besondere Umstände, die mit der leitenden Funktion zusammenhängen;

4.

allfällige Tests beziehungsweise sonstige fachliche Begutachtungen.

(2) Die Begutachtungskommission hat die Bewerbungen nach den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 und den Kriterien des Abs. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern der Begutachtungskommission ist jeweils eine Liste aller Bewerber unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden. Die Begutachtungskommission kann ihren Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum Beispiel externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind nicht öffentlich.

(3) Die Begutachtungskommission hat nach Prüfung der vorliegenden Bewerbungen eine zu begründende Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerber sind der Landesregierung innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, kann die Bestellung ohne Bedachtnahme auf ein derartiges Gutachten erfolgen.

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