§ 17 Oö. OVG 1994

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

§ 17

Weiterbestellung

§ 12 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landeshauptmanns bzw. des Landesamtsdirektors die Landesregierung zuständig ist.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 24/2001LGBl. Nr. 59/2005)

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.04.2001 bis 30.06.2005

§ 17

Weiterbestellung

§ 12 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landeshauptmanns bzw. des Landesamtsdirektors die Landesregierung zuständig ist.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 24/2001LGBl. Nr. 59/2005)

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