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(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Hauptschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Hauptschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, sinngemäß anzuwenden.