§ 17 Bgld. PflSchG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs§ 17 Bgld. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegenPflSchG 1995 seit 01.09.2018 weggefallen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Hauptschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 01.09.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 01.09.2018
(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs§ 17 Bgld. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegenPflSchG 1995 seit 01.09.2018 weggefallen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Hauptschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, sinngemäß anzuwenden.

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