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(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(3) Neben den allgemeinen Formen der Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen oder Klassen an Mittelschulen zu führen:
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(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters sowie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeirats für die kroatische bzw. ungarische Volksgruppe.
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(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(3) Neben den allgemeinen Formen der Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen oder Klassen an Mittelschulen zu führen:
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(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters sowie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeirats für die kroatische bzw. ungarische Volksgruppe.