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(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG sowie nach Art. 10 der Richtlinie (EU) 2018/958. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
(4) Soweit in den durch die Art. 1 bis 13 des Gesetzes über die aufgrund des EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 87/2015, geänderten Gesetzen auf Ausbildungen nach diesem Gesetz Bezug genommen wird, gelten die entsprechenden Bestimmungen in gleicher Weise für die entsprechenden Ausbildungen nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2015 in Geltung gestandenen Fassung.
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG sowie nach Art. 10 der Richtlinie (EU) 2018/958. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
(4) Soweit in den durch die Art. 1 bis 13 des Gesetzes über die aufgrund des EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 87/2015, geänderten Gesetzen auf Ausbildungen nach diesem Gesetz Bezug genommen wird, gelten die entsprechenden Bestimmungen in gleicher Weise für die entsprechenden Ausbildungen nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2015 in Geltung gestandenen Fassung.