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Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle nach § 12 Abs. 1 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes gilt dessen § 12 Abs. 2, 3 lit. a und c, 5 und 65 sinngemäß. Gegenüber der Schweiz ist die Verwaltungszusammenarbeit über das IMI abzuwickeln, sobald sie daran teilnimmt.
Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle nach § 12 Abs. 1 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes gilt dessen § 12 Abs. 2, 3 lit. a und c, 5 und 65 sinngemäß. Gegenüber der Schweiz ist die Verwaltungszusammenarbeit über das IMI abzuwickeln, sobald sie daran teilnimmt.