§ 24 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
§ 24

Sinngemäße Anwendung des II§ 24 OÖ. Hauptstücks Abschnitt A; Personalbeirat

OVG 1994 (1weggefallen) Im übrigen gelten die Bestimmungen des IIseit 01.07.2001 weggefallen. Hauptstücks Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personalbeirat gemäß Abs. 2 wahrgenommen werden.

(2) Der Personalbeirat besteht aus vier Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, in Gemeinden mit bis zu fünf Bediensteten aus zwei Dienstgebervertretern und einem Dienstnehmervertreter, die auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates entsandt beziehungsweise bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein, wobei § 18 Abs. 4 vorletzter Satz O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden ist. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der drei weiteren Dienstgebervertreter von den drei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien entsandt; sind im Gemeinderat weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei weiteren Dienstgebervertreter nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste im Gemeinderat vertretene Partei entsendet jedenfalls einen Dienstgebervertreter. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 21 O.ö. Gemeindeordnung 1990) hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(3) Die Dienstnehmervertreter werden vom Gemeinderat auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Ist wegen der geringen Anzahl von Bediensteten keine Gemeinde-Personalvertretung eingerichtet, geht das Vorschlagsrecht unmittelbar auf die Gemeindebediensteten über; kommt ein Vorschlag nicht zustande, bestellt der Gemeinderat ohne Vorschlag einen der Dienstnehmer; handelt es sich um eine Gemeinde mit nur einem Dienstnehmer, ist dieser Mitglied des Personalbeirates.

(4) Für jedes Mitglied des Personalbeirates wird - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied bestellt, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Leiter des Gemeindeamtes ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsführung gilt im übrigen § 66 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 17.12.1994 bis 30.06.2001
§ 24

Sinngemäße Anwendung des II§ 24 OÖ. Hauptstücks Abschnitt A; Personalbeirat

OVG 1994 (1weggefallen) Im übrigen gelten die Bestimmungen des IIseit 01.07.2001 weggefallen. Hauptstücks Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personalbeirat gemäß Abs. 2 wahrgenommen werden.

(2) Der Personalbeirat besteht aus vier Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, in Gemeinden mit bis zu fünf Bediensteten aus zwei Dienstgebervertretern und einem Dienstnehmervertreter, die auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates entsandt beziehungsweise bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein, wobei § 18 Abs. 4 vorletzter Satz O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden ist. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der drei weiteren Dienstgebervertreter von den drei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien entsandt; sind im Gemeinderat weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei weiteren Dienstgebervertreter nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste im Gemeinderat vertretene Partei entsendet jedenfalls einen Dienstgebervertreter. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 21 O.ö. Gemeindeordnung 1990) hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(3) Die Dienstnehmervertreter werden vom Gemeinderat auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Ist wegen der geringen Anzahl von Bediensteten keine Gemeinde-Personalvertretung eingerichtet, geht das Vorschlagsrecht unmittelbar auf die Gemeindebediensteten über; kommt ein Vorschlag nicht zustande, bestellt der Gemeinderat ohne Vorschlag einen der Dienstnehmer; handelt es sich um eine Gemeinde mit nur einem Dienstnehmer, ist dieser Mitglied des Personalbeirates.

(4) Für jedes Mitglied des Personalbeirates wird - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied bestellt, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Leiter des Gemeindeamtes ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsführung gilt im übrigen § 66 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung.

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