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Besetzung leitender Funktionen in den übrigen Gemeinden
Ausschreibung; Bewerbung
§ 25 OÖ. OVG 1994 (1weggefallen) Der Bestellung des Leiters des Gemeindeamtes hat nach Maßgabe dieses Abschnittes eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung voranzugehenseit 01.07.2001 weggefallen.
(2) Die Ausschreibung hat die Erfordernisse für die Betrauung und jene besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.
(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben erforderlichenfalls die geforderten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 28 Abs. 1 enthaltenen objektiven Kriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Bestellung des Leiters des Gemeindeamtes ist vor einer unbefristeten Bestellung einmal befristet auszusprechen; eine solche Befristung darf nicht kürzer als zwei und nicht länger als fünf Jahre dauern. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen.
Besetzung leitender Funktionen in den übrigen Gemeinden
Ausschreibung; Bewerbung
§ 25 OÖ. OVG 1994 (1weggefallen) Der Bestellung des Leiters des Gemeindeamtes hat nach Maßgabe dieses Abschnittes eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung voranzugehenseit 01.07.2001 weggefallen.
(2) Die Ausschreibung hat die Erfordernisse für die Betrauung und jene besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.
(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben erforderlichenfalls die geforderten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 28 Abs. 1 enthaltenen objektiven Kriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Bestellung des Leiters des Gemeindeamtes ist vor einer unbefristeten Bestellung einmal befristet auszusprechen; eine solche Befristung darf nicht kürzer als zwei und nicht länger als fünf Jahre dauern. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen.