§ 28 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
§ 28

Begutachtungskriterien; Reihungsliste

§ 28 OÖ. OVG 1994 (1weggefallen) Neben den im § 25 Abs. 2 angeführten Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objektive Kriterien für die Betrauung mit der Funktion des Leiters des Gemeindeamtes insbesondere anzusehen:

1.

die Ausbildung;

2.

der Erfolg in der bisherigen Verwendung;

3.

besondere Umstände, die mit der leitenden Funktion zusammenhängen;

4.

allfällige Tests beziehungsweise sonstige fachliche Begutachtungen.

(2) Die Begutachtungskommission hat die Bewerbungen nach den Erfordernissen des § 25 Abs. 2 und den Kriterien des Absseit 01.07.2001 weggefallen. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern der Begutachtungskommission ist jeweils eine Liste aller Bewerber unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden. Die Begutachtungskommission kann ihren Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum Beispiel externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind nicht öffentlich.

(3) Die Begutachtungskommission hat nach Prüfung der vorliegenden Bewerbungen eine zu begründende Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerber sind dem Gemeinderat innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, kann die Bestellung ohne Bedachtnahme auf ein derartiges Gutachten erfolgen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 17.12.1994 bis 30.06.2001
§ 28

Begutachtungskriterien; Reihungsliste

§ 28 OÖ. OVG 1994 (1weggefallen) Neben den im § 25 Abs. 2 angeführten Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objektive Kriterien für die Betrauung mit der Funktion des Leiters des Gemeindeamtes insbesondere anzusehen:

1.

die Ausbildung;

2.

der Erfolg in der bisherigen Verwendung;

3.

besondere Umstände, die mit der leitenden Funktion zusammenhängen;

4.

allfällige Tests beziehungsweise sonstige fachliche Begutachtungen.

(2) Die Begutachtungskommission hat die Bewerbungen nach den Erfordernissen des § 25 Abs. 2 und den Kriterien des Absseit 01.07.2001 weggefallen. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern der Begutachtungskommission ist jeweils eine Liste aller Bewerber unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden. Die Begutachtungskommission kann ihren Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum Beispiel externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind nicht öffentlich.

(3) Die Begutachtungskommission hat nach Prüfung der vorliegenden Bewerbungen eine zu begründende Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerber sind dem Gemeinderat innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, kann die Bestellung ohne Bedachtnahme auf ein derartiges Gutachten erfolgen.

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