§ 30 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
§ 30

Anwendungsbereich

Sofern eine Gemeinde über nicht mehr als drei Bedienstete verfügt, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden§ 30 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 17.12.1994 bis 30.06.2001
§ 30

Anwendungsbereich

Sofern eine Gemeinde über nicht mehr als drei Bedienstete verfügt, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden§ 30 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

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