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Vereinfachtes Aufnahmeverfahren
§ 32 OÖ. OVG 1994 (1weggefallen) Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ des Gemeindeverbandes kann, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung beziehungsweise Befassung des Personalbeirates (§ 33) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigenseit 01.07.2001 weggefallen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 dem Personalbeirat (§ 33) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ des Gemeindeverbandes kann nach Anhörung des Personalbeirates (§ 33) festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter, wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen und dergleichen, ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.
Vereinfachtes Aufnahmeverfahren
§ 32 OÖ. OVG 1994 (1weggefallen) Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ des Gemeindeverbandes kann, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung beziehungsweise Befassung des Personalbeirates (§ 33) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigenseit 01.07.2001 weggefallen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 dem Personalbeirat (§ 33) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ des Gemeindeverbandes kann nach Anhörung des Personalbeirates (§ 33) festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter, wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen und dergleichen, ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.