§ 34 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
ABSCHNITT B

Besetzung leitender Funktionen in Gemeindeverbänden

§ 34

Sinngemäße Anwendung des II§ 34 OÖ. Hauptstücks Abschnitte B und C;

Ausnahmen

Das II. Hauptstück Abschnitte BOVG 1994 (sofern der Gemeindeverband einen eigenen Geschäftsapparat hatweggefallen) und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Obmann, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Leiter des Geschäftsapparates des Gemeindeverbandes und an die Stelle der Landesregierung die Verbandsversammlung trittseit 01.07.2001 weggefallen. Sofern ein Gemeindeverband über nicht mehr als drei Bedienstete verfügt, ist das II. Hauptstück Abschnitte B und C nicht anzuwenden. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Abweichend vom § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 4 ist die Bestellung zumindest einmal befristet auszusprechen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 17.12.1994 bis 30.06.2001
ABSCHNITT B

Besetzung leitender Funktionen in Gemeindeverbänden

§ 34

Sinngemäße Anwendung des II§ 34 OÖ. Hauptstücks Abschnitte B und C;

Ausnahmen

Das II. Hauptstück Abschnitte BOVG 1994 (sofern der Gemeindeverband einen eigenen Geschäftsapparat hatweggefallen) und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Obmann, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Leiter des Geschäftsapparates des Gemeindeverbandes und an die Stelle der Landesregierung die Verbandsversammlung trittseit 01.07.2001 weggefallen. Sofern ein Gemeindeverband über nicht mehr als drei Bedienstete verfügt, ist das II. Hauptstück Abschnitte B und C nicht anzuwenden. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Abweichend vom § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 4 ist die Bestellung zumindest einmal befristet auszusprechen.

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