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Besetzung leitender Funktionen in Gemeindeverbänden
Sinngemäße Anwendung des II§ 34 OÖ. Hauptstücks Abschnitte B und C;
Ausnahmen
Das II. Hauptstück Abschnitte BOVG 1994 (sofern der Gemeindeverband einen eigenen Geschäftsapparat hatweggefallen) und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Obmann, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Leiter des Geschäftsapparates des Gemeindeverbandes und an die Stelle der Landesregierung die Verbandsversammlung trittseit 01.07.2001 weggefallen. Sofern ein Gemeindeverband über nicht mehr als drei Bedienstete verfügt, ist das II. Hauptstück Abschnitte B und C nicht anzuwenden. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Abweichend vom § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 4 ist die Bestellung zumindest einmal befristet auszusprechen.
Besetzung leitender Funktionen in Gemeindeverbänden
Sinngemäße Anwendung des II§ 34 OÖ. Hauptstücks Abschnitte B und C;
Ausnahmen
Das II. Hauptstück Abschnitte BOVG 1994 (sofern der Gemeindeverband einen eigenen Geschäftsapparat hatweggefallen) und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Obmann, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Leiter des Geschäftsapparates des Gemeindeverbandes und an die Stelle der Landesregierung die Verbandsversammlung trittseit 01.07.2001 weggefallen. Sofern ein Gemeindeverband über nicht mehr als drei Bedienstete verfügt, ist das II. Hauptstück Abschnitte B und C nicht anzuwenden. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Abweichend vom § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 4 ist die Bestellung zumindest einmal befristet auszusprechen.