§ 21 Bgld. PflSchG 1995 Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Schülerinnen oderund Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörloseist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtemder Sicherheit, auf den Förderbedarf darf 6, die Zahl der Schülerinnen oderund Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinderauf die räumlichen Möglichkeiten und einer Heilstättenschule darf 8 undauf die Zahlmögliche Belastung der Schülerinnen oder Schüler in einer Klasse in einer sonstigen Sonderschule darf 8 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie 8 nicht übersteigen darf.

(3) Der Landesschulrat für Burgenland hatLehrpersonen sowie nach Maßgabe der sich aus den vom Bundder Schule gemäß Art§ 8a Abs. IV3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 des BundesverfassungsgesetzesSchulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962BGBl. Nr. 242/1962, genehmigten Landeslehrerinnen- und Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülerinnen- und Schülergruppen zu teilen sind. Dabei können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefasst werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 bestimmte Schülerinnen- und Schülerzahl nicht überschritten wirdist anzuwenden.

(4) (Anm.: Abs. 4 entfallen mit LGBl. Nr. 35/2013)

(5) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.

(6) An den im § 19 Abs. 3 genannten Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die im Abs. 1 genannten Zahlen nicht übersteigen und die durchschnittliche Mindestzahl die Hälfte dieser Zahlen nicht unterschreiten.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2018

(1) Die Zahl der Schülerinnen oderund Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörloseist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtemder Sicherheit, auf den Förderbedarf darf 6, die Zahl der Schülerinnen oderund Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinderauf die räumlichen Möglichkeiten und einer Heilstättenschule darf 8 undauf die Zahlmögliche Belastung der Schülerinnen oder Schüler in einer Klasse in einer sonstigen Sonderschule darf 8 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie 8 nicht übersteigen darf.

(3) Der Landesschulrat für Burgenland hatLehrpersonen sowie nach Maßgabe der sich aus den vom Bundder Schule gemäß Art§ 8a Abs. IV3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 des BundesverfassungsgesetzesSchulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962BGBl. Nr. 242/1962, genehmigten Landeslehrerinnen- und Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülerinnen- und Schülergruppen zu teilen sind. Dabei können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefasst werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 bestimmte Schülerinnen- und Schülerzahl nicht überschritten wirdist anzuwenden.

(4) (Anm.: Abs. 4 entfallen mit LGBl. Nr. 35/2013)

(5) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.

(6) An den im § 19 Abs. 3 genannten Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die im Abs. 1 genannten Zahlen nicht übersteigen und die durchschnittliche Mindestzahl die Hälfte dieser Zahlen nicht unterschreiten.

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