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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Integrationserklärung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde schriftlich und persönlich abzugeben. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung und - sofern sie das nach Belehrung wünschen - der Text der Integrationserklärung auch in einer ihr bzw. ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Die Integrationserklärung ist Bestandteil des Leistungsbescheids, der zunächst auf sechs Monate zu befristen ist. Der Folgebescheid ist ebenfalls auf sechs Monate befristet.
(2) Die Integrationserklärung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde schriftlich und persönlich abzugeben. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung und - sofern sie das nach Belehrung wünschen - der Text der Integrationserklärung auch in einer ihr bzw. ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Die Integrationserklärung ist Bestandteil des Leistungsbescheids, der zunächst auf sechs Monate zu befristen ist. Der Folgebescheid ist ebenfalls auf sechs Monate befristet.