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(2) Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Anlass zur Annahme geben, dass die hilfsbedürftige Person die Grundwerte und -regeln des Zusammenlebens in Österreich nicht eingehalten hat, können als weitere Voraussetzung für die Erfüllung der Integrationserklärung eine oder mehrere Nachschulungen angeordnet werden§ 2 Oö. Als Tatsachen gelten dabei insbesondere Verwaltungsübertretungen oder gerichtliche Verurteilungen wegen Straftaten gegen Rechtsgüter, die dem Schutz der Grundwerte und BMSV-regeln des Zusammenlebens dienenI 2016 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Anlass zur Annahme geben, dass die hilfsbedürftige Person die Grundwerte und -regeln des Zusammenlebens in Österreich nicht eingehalten hat, können als weitere Voraussetzung für die Erfüllung der Integrationserklärung eine oder mehrere Nachschulungen angeordnet werden§ 2 Oö. Als Tatsachen gelten dabei insbesondere Verwaltungsübertretungen oder gerichtliche Verurteilungen wegen Straftaten gegen Rechtsgüter, die dem Schutz der Grundwerte und BMSV-regeln des Zusammenlebens dienenI 2016 seit 31.12.2019 weggefallen.