§ 25 Bgld. PflSchG 1995 Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Schülerinnen oderund Schüler in dereiner Klasse einer Polytechnischen Schule darf, abgesehenist von Abs. 5, 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium) zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die in § 21 genannten Schülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.

(2) Im HinblickSchulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik, Kroatisch oder UngarischErfordernisse der Pädagogik und Lebender Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf inSicherheit, auf den einzelnen Schulen in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen um 1, ab sechs Klassen um 2 und ab 11 Klassen um 3 überschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen im Durchschnitt 10 nicht unterschreiten. Die ZahlFörderbedarf der Schülerinnen oderund Schüler in den Gruppen von Schülerinnen oder Schülern darf 25 nicht übersteigen.

(3) Der Landesschulrat für Burgenland hat, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der sich aus den vom Bundder Schule gemäß Art§ 8a Abs. IV3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 des BundesverfassungsgesetzesSchulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962BGBl. Nr. 242/1962, genehmigten Landeslehrerinnen- und Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülerinnen- und Schülergruppen zu teilen und unter welchen Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülerinnen- und Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2013)

(5) Ändert sich die Zahl der Klassenschülerinnen oder Klassenschüler gemäߧ 10 Abs. 1 um weniger als fünf Klassenschülerinnen oder Klassenschüler nach dem 13 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Oktober des jeweiligen UnterrichtsjahresI. Nr. 138/2017, dürfen keine Klassenteilungen oder Klassenzusammenlegungen während dieses Unterrichtsjahres vorgenommen werdensind anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2018

(1) Die Zahl der Schülerinnen oderund Schüler in dereiner Klasse einer Polytechnischen Schule darf, abgesehenist von Abs. 5, 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium) zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die in § 21 genannten Schülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.

(2) Im HinblickSchulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik, Kroatisch oder UngarischErfordernisse der Pädagogik und Lebender Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf inSicherheit, auf den einzelnen Schulen in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen um 1, ab sechs Klassen um 2 und ab 11 Klassen um 3 überschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen im Durchschnitt 10 nicht unterschreiten. Die ZahlFörderbedarf der Schülerinnen oderund Schüler in den Gruppen von Schülerinnen oder Schülern darf 25 nicht übersteigen.

(3) Der Landesschulrat für Burgenland hat, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der sich aus den vom Bundder Schule gemäß Art§ 8a Abs. IV3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 des BundesverfassungsgesetzesSchulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962BGBl. Nr. 242/1962, genehmigten Landeslehrerinnen- und Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülerinnen- und Schülergruppen zu teilen und unter welchen Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülerinnen- und Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2013)

(5) Ändert sich die Zahl der Klassenschülerinnen oder Klassenschüler gemäߧ 10 Abs. 1 um weniger als fünf Klassenschülerinnen oder Klassenschüler nach dem 13 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Oktober des jeweiligen UnterrichtsjahresI. Nr. 138/2017, dürfen keine Klassenteilungen oder Klassenzusammenlegungen während dieses Unterrichtsjahres vorgenommen werdensind anzuwenden.

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