§ 31 WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 31,

Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie entfällt; LGBl. Nr. 33/2022 vom 12. Juli 2022 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 33 aus erneuerbaren Energiequellen und benannten KWK-Anlagen Vorrang2022, vom 12. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen.Juli 2022

Stand vor dem 12.07.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.07.2022
Paragraph 31,

Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie entfällt; LGBl. Nr. 33/2022 vom 12. Juli 2022 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 33 aus erneuerbaren Energiequellen und benannten KWK-Anlagen Vorrang2022, vom 12. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen.Juli 2022

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