§ 34 Bgld. PflSchG 1995 Errichtung öffentlicher Sonderschulen

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Öffentliche Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 29.11.2017 bis 31.08.2018

Öffentliche Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

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