§ 35 Bgld. PflSchG 1995 Errichtung öffentlicher Polytechnischer Schulen

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf die für die Schulführung erforderliche Mindestanzahl von 30 Schülern in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.

(2) Öffentliche Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schulen - bei einer voraussichtlich ständigen Mindestzahl von 90 Schülern - als auch im organisatorischen Zusammenhang(Anm.: entfallen mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen bestehen.LGBl. Nr. 35/2013)

(3) Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(4) An den im Einzugsbereich der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Polytechnischen Schulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Polytechnischen Schulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz sind in Anhang D zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang D bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(5) Neben den in Abs. 4 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse für Schulen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 und der Bedarf einer Abteilung für Schulen gemäß § 23 Abs. 2 Z 2. Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.2012

(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf die für die Schulführung erforderliche Mindestanzahl von 30 Schülern in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.

(2) Öffentliche Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schulen - bei einer voraussichtlich ständigen Mindestzahl von 90 Schülern - als auch im organisatorischen Zusammenhang(Anm.: entfallen mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen bestehen.LGBl. Nr. 35/2013)

(3) Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(4) An den im Einzugsbereich der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Polytechnischen Schulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Polytechnischen Schulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz sind in Anhang D zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang D bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(5) Neben den in Abs. 4 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse für Schulen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 und der Bedarf einer Abteilung für Schulen gemäß § 23 Abs. 2 Z 2. Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten