§ 41a WElWG 2005 Netzentwicklungsplan

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Eine Kopie des zur Genehmigung eingereichten Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber der Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde hat den genehmigten Netzentwicklungsplan der Behörde zur Information zu übermitteln.

(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1.

den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,

2.

alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und

3.

einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1.

der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

2.

der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), und

3.

der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes

nachzukommen.

(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.

(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

  1. (1)Absatz einsDer Übertragungsnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Eine Kopie des zur Genehmigung eingereichten Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber der Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde hat den genehmigten Netzentwicklungsplan der Behörde zur Information zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. 1.Ziffer einsden Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,
    2. 2.Ziffer 2alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und
    3. 3.Ziffer 3einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
  3. (3)Absatz 3Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. 1.Ziffer einsder Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
    2. 2.Ziffer 2der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), und
    3. 3.Ziffer 3der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktesnachzukommen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie oder er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu konsultieren.Die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie oder er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu konsultieren.
  6. (6)Absatz 6In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

Stand vor dem 12.07.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.07.2022
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Eine Kopie des zur Genehmigung eingereichten Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber der Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde hat den genehmigten Netzentwicklungsplan der Behörde zur Information zu übermitteln.

(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1.

den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,

2.

alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und

3.

einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1.

der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

2.

der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), und

3.

der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes

nachzukommen.

(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.

(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

  1. (1)Absatz einsDer Übertragungsnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Eine Kopie des zur Genehmigung eingereichten Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber der Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde hat den genehmigten Netzentwicklungsplan der Behörde zur Information zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. 1.Ziffer einsden Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,
    2. 2.Ziffer 2alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und
    3. 3.Ziffer 3einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
  3. (3)Absatz 3Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. 1.Ziffer einsder Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
    2. 2.Ziffer 2der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), und
    3. 3.Ziffer 3der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktesnachzukommen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie oder er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu konsultieren.Die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie oder er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu konsultieren.
  6. (6)Absatz 6In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

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