§ 44 Bgld. PflSchG 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Gegen die Vorschreibung (§ 43 Abs. 1) und Abrechnung (§ 43 Abs. 3) der Schulerhaltungsbeiträge kann von den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Berufung erhoben werden. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie des Eisenstädter und Ruster Stadtrechtes; ist das Land gesetzlicher Schulerhalter, entscheidet die Landesregierung.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.06.1995 bis 31.12.2013
Gegen die Vorschreibung (§ 43 Abs. 1) und Abrechnung (§ 43 Abs. 3) der Schulerhaltungsbeiträge kann von den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Berufung erhoben werden. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie des Eisenstädter und Ruster Stadtrechtes; ist das Land gesetzlicher Schulerhalter, entscheidet die Landesregierung.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

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