§ 46 WElWG 2005 Rechte und Pflichten der Erzeuger

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den im § 45 festgelegten Pflichten, sind Erzeuger verpflichtet:Zusätzlich zu den im Paragraph 45, festgelegten Pflichten, sind Erzeuger verpflichtet:
    1. 1.Ziffer einsDaten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, dem jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen,
    2. 2.Ziffer 2zur Einhaltung der technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung,
    3. 3.Ziffer 3zur Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bei Teillieferungen,
    4. 4.Ziffer 4nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Es ist sicher zu stellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;
    5. 5.Ziffer 5auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 9 ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung und somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 4 vertraglich sichergestellt werden konnte,auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß Paragraph 23, Absatz 9, ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung und somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Ziffer 4, vertraglich sichergestellt werden konnte,
    6. 6.Ziffer 6Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden, und
    7. 7.Ziffer 7auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.Die näheren Bestimmungen zu den in Absatz eins, festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.
  4. (4)Absatz 4Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten für die Primärregelung zu übernehmen,
    2. 2.Ziffer 2soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung geeignet sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 52 erfolglos geblieben ist,soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung geeignet sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß Paragraph 52, erfolglos geblieben ist,
    3. 3.Ziffer 3die Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen, und
    4. 4.Ziffer 4die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend, zu befolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
  6. (6)Absatz 6Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 5 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 5 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Absatz 5, erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Absatz 5, vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Absatz 5, erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 EIWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, haben dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.Die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins, bis 3 EIWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, haben dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW haben der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Die Betreiberin oder der Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage der Regelzonenführerin oder dem Regelzonenführer, der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber, der Regulierungsbehörde und der Behörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher, schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer vorläufigen Stilllegung hat die Anzeige die beabsichtigte Dauer der Stilllegung zu enthalten. Eine Wiederaufnahme des Betriebes ist der Regelzonenführerin oder dem Regelzonenführer, der Regulierungsbehörde, der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber und der Behörde spätestens 1 Monat im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.06.2019 bis 13.12.2021
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den im § 45 festgelegten Pflichten, sind Erzeuger verpflichtet:Zusätzlich zu den im Paragraph 45, festgelegten Pflichten, sind Erzeuger verpflichtet:
    1. 1.Ziffer einsDaten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, dem jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen,
    2. 2.Ziffer 2zur Einhaltung der technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung,
    3. 3.Ziffer 3zur Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bei Teillieferungen,
    4. 4.Ziffer 4nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Es ist sicher zu stellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;
    5. 5.Ziffer 5auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 9 ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung und somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 4 vertraglich sichergestellt werden konnte,auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß Paragraph 23, Absatz 9, ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung und somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Ziffer 4, vertraglich sichergestellt werden konnte,
    6. 6.Ziffer 6Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden, und
    7. 7.Ziffer 7auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.Die näheren Bestimmungen zu den in Absatz eins, festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.
  4. (4)Absatz 4Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten für die Primärregelung zu übernehmen,
    2. 2.Ziffer 2soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung geeignet sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 52 erfolglos geblieben ist,soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung geeignet sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß Paragraph 52, erfolglos geblieben ist,
    3. 3.Ziffer 3die Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen, und
    4. 4.Ziffer 4die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend, zu befolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
  6. (6)Absatz 6Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 5 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 5 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Absatz 5, erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Absatz 5, vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Absatz 5, erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 EIWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, haben dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.Die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins, bis 3 EIWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, haben dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW haben der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Die Betreiberin oder der Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage der Regelzonenführerin oder dem Regelzonenführer, der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber, der Regulierungsbehörde und der Behörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher, schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer vorläufigen Stilllegung hat die Anzeige die beabsichtigte Dauer der Stilllegung zu enthalten. Eine Wiederaufnahme des Betriebes ist der Regelzonenführerin oder dem Regelzonenführer, der Regulierungsbehörde, der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber und der Behörde spätestens 1 Monat im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten