§ 47 Bgld. PflSchG 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung von Volksschulen mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern zu verfügen, außer der betroffene Schulstandort soll nachweislich als Teil eines Pflichtschulclusters gemäß § 38a oder eines Schulclusters mit Bundes-wenn die Beibehaltung dieser Volksschule mittelfristig pädagogisch und Pflichtschulen gemäߧ 38b geführt werden. In diesem Fall kann der gesetzliche Schulerhalter unabhängig von der SchülerInnenzahl bei der Bildungsdirektion die Fortführung des betreffenden Schulstandortes beantragen. Im Falle der Auflassung des betreffenden Pflichtschulclusters gemäß § 47a hat die Bildungsdirektion die Auflassung des betreffenden Schulstandortes ab dem der Auflassung folgenden Schuljahr zu verfügenorganisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Volksschulen nach § 11 Abs. 4. Sofern eine Gemeinde nur mehr über einen Volksschulstandort verfügt, ist auf Antrag des Schulerhalters von der Auflassung dieser Volksschule abzusehen, sofern der gesetzliche Schulerhalter eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes abschließt.

(4) Die Bildungsdirektion hat ab dem Schuljahr 2016/2017 die Auflassung einer Neuen Mittelschule zu verfügen, wenn die Zahl der SchülerinnenBeibehaltung dieser Mittelschule mittelfristig pädagogisch und Schüler im vorangegangenen Unterrichtsjahr die Zahl 80 unterschritten hat, außer der betreffende Schulstandort soll nachweislich als Teil eines Pflichtschulclusters gemäß § 38a oder eines Schulclusters mit Bundes- und Pflichtschulen gemäß § 38b geführt werden. In diesem Fall kann der gesetzliche Schulerhalter unabhängig von der SchülerInnenzahl bei der Bildungsdirektion die Fortführung des betreffenden Schulstandortes beantragen. Im Falle der Auflassung des betreffenden Pflichtschulclusters gemäß § 47a hat die Bildungsdirektion die Auflassung des betreffenden Schulstandortes ab dem der Auflassung folgenden Schuljahr zu verfügenorganisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Neuen Mittelschulen nach § 17b Abs. 3. Wird in einem Verfahren hinsichtlich der Auflassung einer Neuen Mittelschule vom Schulerhalter der aufzulassenden Schule die Errichtung von Expositurklassen beantragt, kann die Bildungsdirektion bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 17b Abs. 1 Z 2) einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Neuen Mittelschule die Auflassung bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen bewilligen. § 17b Abs. 4 ist anzuwenden. Zusätzlich ist die Standortgemeinde der Expositurklassen zu hören.

(4a) Die Erhaltung gemäß § 41 von Expositurklassen obliegt der Standortgemeinde, in welcher sich die jeweiligen Expositurklassen befinden. Bei der Errichtung von Expositurklassen gemäß § 17b Abs. 1 Z 2 ist

1.

eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter, der Standortgemeinde der Expositurklassen und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften über die Aufteilung des Schulsachaufwandes und

2.

eine schriftliche Vereinbarung über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes zwischen der Standortgemeinde der Expositurklassen und dem Land

zu treffen.

(5) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Sonderschule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht mehr gegeben sind.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Polytechnischen Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2020

(1) Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung von Volksschulen mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern zu verfügen, außer der betroffene Schulstandort soll nachweislich als Teil eines Pflichtschulclusters gemäß § 38a oder eines Schulclusters mit Bundes-wenn die Beibehaltung dieser Volksschule mittelfristig pädagogisch und Pflichtschulen gemäߧ 38b geführt werden. In diesem Fall kann der gesetzliche Schulerhalter unabhängig von der SchülerInnenzahl bei der Bildungsdirektion die Fortführung des betreffenden Schulstandortes beantragen. Im Falle der Auflassung des betreffenden Pflichtschulclusters gemäß § 47a hat die Bildungsdirektion die Auflassung des betreffenden Schulstandortes ab dem der Auflassung folgenden Schuljahr zu verfügenorganisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Volksschulen nach § 11 Abs. 4. Sofern eine Gemeinde nur mehr über einen Volksschulstandort verfügt, ist auf Antrag des Schulerhalters von der Auflassung dieser Volksschule abzusehen, sofern der gesetzliche Schulerhalter eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes abschließt.

(4) Die Bildungsdirektion hat ab dem Schuljahr 2016/2017 die Auflassung einer Neuen Mittelschule zu verfügen, wenn die Zahl der SchülerinnenBeibehaltung dieser Mittelschule mittelfristig pädagogisch und Schüler im vorangegangenen Unterrichtsjahr die Zahl 80 unterschritten hat, außer der betreffende Schulstandort soll nachweislich als Teil eines Pflichtschulclusters gemäß § 38a oder eines Schulclusters mit Bundes- und Pflichtschulen gemäß § 38b geführt werden. In diesem Fall kann der gesetzliche Schulerhalter unabhängig von der SchülerInnenzahl bei der Bildungsdirektion die Fortführung des betreffenden Schulstandortes beantragen. Im Falle der Auflassung des betreffenden Pflichtschulclusters gemäß § 47a hat die Bildungsdirektion die Auflassung des betreffenden Schulstandortes ab dem der Auflassung folgenden Schuljahr zu verfügenorganisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Neuen Mittelschulen nach § 17b Abs. 3. Wird in einem Verfahren hinsichtlich der Auflassung einer Neuen Mittelschule vom Schulerhalter der aufzulassenden Schule die Errichtung von Expositurklassen beantragt, kann die Bildungsdirektion bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 17b Abs. 1 Z 2) einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Neuen Mittelschule die Auflassung bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen bewilligen. § 17b Abs. 4 ist anzuwenden. Zusätzlich ist die Standortgemeinde der Expositurklassen zu hören.

(4a) Die Erhaltung gemäß § 41 von Expositurklassen obliegt der Standortgemeinde, in welcher sich die jeweiligen Expositurklassen befinden. Bei der Errichtung von Expositurklassen gemäß § 17b Abs. 1 Z 2 ist

1.

eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter, der Standortgemeinde der Expositurklassen und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften über die Aufteilung des Schulsachaufwandes und

2.

eine schriftliche Vereinbarung über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes zwischen der Standortgemeinde der Expositurklassen und dem Land

zu treffen.

(5) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Sonderschule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht mehr gegeben sind.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Polytechnischen Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

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