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(2) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen. Eine Ansetzung des Beginnes von Unterrichtsstunden vor 8 Uhr ist durch den Schulgemeinschaftsausschuß oder das Schulforum zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Der Unterricht darf nicht nach 17.00 Uhr enden; in Ausnahmefällen darf er ab der 5. Schulstufe bis 18.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.30 Uhr dauern.
(3) An ganztägigen Schulformen ist die Tagesbetreuung an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde der Tagesbetreuung umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018) |
(2) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen. Eine Ansetzung des Beginnes von Unterrichtsstunden vor 8 Uhr ist durch den Schulgemeinschaftsausschuß oder das Schulforum zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Der Unterricht darf nicht nach 17.00 Uhr enden; in Ausnahmefällen darf er ab der 5. Schulstufe bis 18.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.30 Uhr dauern.
(3) An ganztägigen Schulformen ist die Tagesbetreuung an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde der Tagesbetreuung umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018) |