§ 49 Bgld. PflSchG 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen, wobei sechs zusammenhängende Unterrichtsstunden pro Tag nicht überschritten werden dürfen.

(2) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen. Eine Ansetzung des Beginnes von Unterrichtsstunden vor 8 Uhr ist durch den Schulgemeinschaftsausschuß oder das Schulforum zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Der Unterricht darf nicht nach 17.00 Uhr enden; in Ausnahmefällen darf er ab der 5. Schulstufe bis 18.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.30 Uhr dauern.

(3) An ganztägigen Schulformen ist die Tagesbetreuung an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde der Tagesbetreuung umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2018
(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen, wobei sechs zusammenhängende Unterrichtsstunden pro Tag nicht überschritten werden dürfen.

(2) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen. Eine Ansetzung des Beginnes von Unterrichtsstunden vor 8 Uhr ist durch den Schulgemeinschaftsausschuß oder das Schulforum zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Der Unterricht darf nicht nach 17.00 Uhr enden; in Ausnahmefällen darf er ab der 5. Schulstufe bis 18.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.30 Uhr dauern.

(3) An ganztägigen Schulformen ist die Tagesbetreuung an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde der Tagesbetreuung umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

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