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Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen erstrecken sich fortan auf die Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule mit 1. September 2020.
Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen erstrecken sich fortan auf die Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule mit 1. September 2020.