§ 68a WElWG 2005 Datenbereitstellung und Energieeffizienzmaßnahmen

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Verteilernetzbetreiber und Versorger müssen auf Ersuchen der Behörde höchstens einmal pro Jahr aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bereitstellen, um Energieeffizienzprogramme gestalten und durchführen sowie Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen fördern und überwachen zu können. Sie können vergangenheitsbezogene Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der Endverbraucher und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Unionsrechts zu wahren ist. Dem Ersuchen ist binnen drei Monaten nach Einlangen zu entsprechen.

(2) Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreiber und Versorgerinnen oder Versorger müssen alle Maßnahmen unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten, wozu auch die Abschottung des Marktes gegen Wettbewerberinnen und Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.

(3) Die Behörde stellt in geeigneter Weise Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energiequellen bereit.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 23.12.2014 bis 30.11.2018

(1) Verteilernetzbetreiber und Versorger müssen auf Ersuchen der Behörde höchstens einmal pro Jahr aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bereitstellen, um Energieeffizienzprogramme gestalten und durchführen sowie Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen fördern und überwachen zu können. Sie können vergangenheitsbezogene Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der Endverbraucher und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Unionsrechts zu wahren ist. Dem Ersuchen ist binnen drei Monaten nach Einlangen zu entsprechen.

(2) Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreiber und Versorgerinnen oder Versorger müssen alle Maßnahmen unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten, wozu auch die Abschottung des Marktes gegen Wettbewerberinnen und Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.

(3) Die Behörde stellt in geeigneter Weise Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energiequellen bereit.

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