§ 72 WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt, wer
    1. 1.Ziffer einseine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,eine nach Paragraph 5, Absatz eins, genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
    2. 2.Ziffer 2eine Erzeugungsanlage nach § 6 Abs. 2 oder § 6 Abs. 3 ohne vorherige Anzeige betreibt, eine Erzeugungsanlage nach Paragraph 6, Absatz 2, oder Paragraph 6, Absatz 3, ohne vorherige Anzeige betreibt,
    3. 3.Ziffer 3eine nach § 6a anzeigepflichtige Fotovoltaikanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,eine nach Paragraph 6 a, anzeigepflichtige Fotovoltaikanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
    4. 3a.Ziffer 3 aentgegen § 6a Abs. 8 bei einer Fotovoltaikanlage keinen Abnahmebefund bereithält,entgegen Paragraph 6 a, Absatz 8, bei einer Fotovoltaikanlage keinen Abnahmebefund bereithält,
    5. 4.Ziffer 4als Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht oder nicht ordnungsgemäß verständigt (§ 26 Abs. 2) oder ohne Anzeige an die Netzbetreiberin oder den Netzbetreiber (§ 12 Abs. 6 und § 6a Abs. 9) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt,als Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht oder nicht ordnungsgemäß verständigt (Paragraph 26, Absatz 2,) oder ohne Anzeige an die Netzbetreiberin oder den Netzbetreiber (Paragraph 12, Absatz 6 und Paragraph 6 a, Absatz 9,) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt,
    6. 5.Ziffer 5die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 13 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung
      – ausgenommen Probebetrieb – betreibt,
      die Erzeugungsanlage ohne die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erforderliche Betriebsgenehmigung
      – ausgenommen Probebetrieb – betreibt,
    7. 6.Ziffer 6den Bestimmungen der §§ 16, 18, 20 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 zuwider handelt,den Bestimmungen der Paragraphen 16,, 18, 20 Absatz eins, oder 21 Absatz eins, zuwider handelt,
    8. 7.Ziffer 7die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten einer betroffenen Liegenschaft oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 22 Abs. 7),die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten einer betroffenen Liegenschaft oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (Paragraph 22, Absatz 7,),
    9. 8.Ziffer 8entgegen § 28 Abs. 1 nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen,entgegen Paragraph 28, Absatz eins, nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen,
    10. 8a.Ziffer 8 aes entgegen § 28 Abs. 2 trotz Aufforderung der Behörde unterlässt, alle erforderlichen Maßnahmen nachzuweisen, die für Inspektionen und Kontrollen gemäß § 28h erforderlich sind, um schwere Unfälle im Sinne des 4. Abschnittes zu vermeiden,es entgegen Paragraph 28, Absatz 2, trotz Aufforderung der Behörde unterlässt, alle erforderlichen Maßnahmen nachzuweisen, die für Inspektionen und Kontrollen gemäß Paragraph 28 h, erforderlich sind, um schwere Unfälle im Sinne des 4. Abschnittes zu vermeiden,
    11. 9.Ziffer 9entgegen § 28a Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,entgegen Paragraph 28 a, Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,
    12. 10.Ziffer 10entgegen § 28b kein Sicherheitskonzept ausarbeitet, verwirklicht und der Behörde übermittelt oder ein solches bei Änderungen der Anlage nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert,entgegen Paragraph 28 b, kein Sicherheitskonzept ausarbeitet, verwirklicht und der Behörde übermittelt oder ein solches bei Änderungen der Anlage nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert,
    13. 11.Ziffer 11entgegen § 28c keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen nicht fristgerecht der Behörde übermittelt, nicht überprüft oder aktualisiert,entgegen Paragraph 28 c, keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen nicht fristgerecht der Behörde übermittelt, nicht überprüft oder aktualisiert,
    14. 12.Ziffer 12entgegen § 28e keinen internen Notfallplan erstellt oder entgegen § 28f zweckdienliche Informationen nicht austauscht,entgegen Paragraph 28 e, keinen internen Notfallplan erstellt oder entgegen Paragraph 28 f, zweckdienliche Informationen nicht austauscht,
    15. 13.Ziffer 13entgegen § 28g seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt,entgegen Paragraph 28 g, seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt,
    16. 14.Ziffer 14den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 30 Abs. 1), gegen die Bestimmung des § 32 Abs. 1 verstößt oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 32 Abs. 2),den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (Paragraph 30, Absatz eins,), gegen die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, verstößt oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (Paragraph 32, Absatz 2,),
    17. 15.Ziffer 15den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung einer geeigneten Betriebsleiterin oder eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 35),den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung einer geeigneten Betriebsleiterin oder eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (Paragraph 35,),
    18. 16.Ziffer 16den Pflichten gemäß den §§ 33 Abs. 6, 7 oder 8, 36, 38, 41, 41a Abs. 1 oder 5, 42, 42a Abs. 1, 3 oder 4, 46b, 49, 53 Abs. 1, 2 oder 3 oder 55 Abs. 2 oder 4 nicht entspricht,den Pflichten gemäß den Paragraphen 33, Absatz 6,, 7 oder 8, 36, 38, 41, 41a Absatz eins, oder 5, 42, 42a Absatz eins,, 3 oder 4, 46b, 49, 53 Absatz eins,, 2 oder 3 oder 55 Absatz 2, oder 4 nicht entspricht,
    19. 17.Ziffer 17der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 40 Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 39) verletzt,der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (Paragraph 40, Absatz 3,) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (Paragraph 39,) verletzt,
    20. 18.Ziffer 18den Pflichten gemäß den §§ 43a, 44 Abs. 1, 44a oder 46 nicht entspricht,den Pflichten gemäß den Paragraphen 43 a,, 44 Absatz eins,, 44a oder 46 nicht entspricht,
    21. 19.Ziffer 19die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß § 50 Abs. 2 oder die Tätigkeit einer Bilanzgruppenkoordinatorin oder eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 42a ausübt,die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, oder die Tätigkeit einer Bilanzgruppenkoordinatorin oder eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 42 a, ausübt,
    22. 20.Ziffer 20die Bereitstellung der Primärregelleistung nicht mittels einer von der Regelzonenführerin oder vom Regelzonenführer oder von einer oder einem von dieser oder diesem Beauftragten durchgeführten Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des § 52 erfolgt,die Bereitstellung der Primärregelleistung nicht mittels einer von der Regelzonenführerin oder vom Regelzonenführer oder von einer oder einem von dieser oder diesem Beauftragten durchgeführten Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 52, erfolgt,
    23. 21.Ziffer 21ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (§ 54 Abs. 1),ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (Paragraph 54, Absatz eins,),
    24. 22.Ziffer 22die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 58 Abs. 1),die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (Paragraph 58, Absatz eins,),
    25. 23.Ziffer 23trotz der gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5, § 60 Abs. 1 oder § 61 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Pächterin oder eines Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an eine Pächterin oder einen Pächter (§ 60 Abs. 2) erhalten zu haben,trotz der gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5,, Paragraph 60, Absatz eins, oder Paragraph 61, Absatz 3, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Pächterin oder eines Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (Paragraph 59, Absatz 2,) oder der Übertragung der Ausübung an eine Pächterin oder einen Pächter (Paragraph 60, Absatz 2,) erhalten zu haben,
    26. 24.Ziffer 24die Bestellung einer Pächterin oder eines Pächters (§ 60 Abs. 2) oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden der Pächterin oder des Pächters oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,die Bestellung einer Pächterin oder eines Pächters (Paragraph 60, Absatz 2,) oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (Paragraph 59, Absatz 2,) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden der Pächterin oder des Pächters oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
    27. 25.Ziffer 25den in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,
    28. 26.Ziffer 26den Pflichten gemäß § 68a nicht nachkommt,den Pflichten gemäß Paragraph 68 a, nicht nachkommt,
    29. 27.Ziffer 27den Pflichten gemäß § 69a Abs. 2 nicht entspricht, den Pflichten gemäß Paragraph 69 a, Absatz 2, nicht entspricht,
    30. 28.Ziffer 28den Pflichten gemäß § 70 oder § 70a nicht nachkommt,den Pflichten gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 70 a, nicht nachkommt,
    31. 29.Ziffer 29den Pflichten gemäß § 75 nicht nachkommt,den Pflichten gemäß Paragraph 75, nicht nachkommt,
    32. 30.Ziffer 30den Vorschriften gemäß § 77, § 78 oder § 78a nicht entspricht.den Vorschriften gemäß Paragraph 77,, Paragraph 78, oder Paragraph 78 a, nicht entspricht.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2, 70 oder 70a nicht entspricht.Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den Paragraphen 46, Absatz 4,, 52 Absatz 2,, 70 oder 70a nicht entspricht.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38, 41, 41a, 42 Abs. 2, 42a Abs. 4, 43a, 44a, 49, 54 Abs. 1 oder 55 nicht entspricht.Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den Paragraphen 32, Absatz eins,, 38, 41, 41a, 42 Absatz 2,, 42a Absatz 4,, 43a, 44a, 49, 54 Absatz eins, oder 55 nicht entspricht.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 bis höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Stromhändlerin oder Stromhändler entgegen dem Verbot gemäß § 44 Abs. 3 oder trotz einer rechtskräftigen Untersagung der Behörde gemäß § 44 Abs. 4 ihre oder seine Tätigkeit weiter ausübt. Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 bis höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Stromhändlerin oder Stromhändler entgegen dem Verbot gemäß Paragraph 44, Absatz 3, oder trotz einer rechtskräftigen Untersagung der Behörde gemäß Paragraph 44, Absatz 4, ihre oder seine Tätigkeit weiter ausübt.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. (6)Absatz 6Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
  7. (7)Absatz 7Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Versuch einer im Abs. 1 bis Abs. 4 bezeichneten Tat (Abs. 5) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Versuch einer im Absatz eins bis Absatz 4, bezeichneten Tat (Absatz 5,) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
  8. (8)Absatz 8§ 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 5 Abs. 1, sofern die Betreiberin oder der Betreiber die Erzeugungsanlage wesentlich ändert, § 6a, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 7 und § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung.Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet nur auf Übertretungen des Paragraph 5, Absatz eins,, sofern die Betreiberin oder der Betreiber die Erzeugungsanlage wesentlich ändert, Paragraph 6 a,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 7 und Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz eins, dieses Gesetzes Anwendung.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 13.07.2022 bis 13.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt, wer
    1. 1.Ziffer einseine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,eine nach Paragraph 5, Absatz eins, genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
    2. 2.Ziffer 2eine Erzeugungsanlage nach § 6 Abs. 2 oder § 6 Abs. 3 ohne vorherige Anzeige betreibt, eine Erzeugungsanlage nach Paragraph 6, Absatz 2, oder Paragraph 6, Absatz 3, ohne vorherige Anzeige betreibt,
    3. 3.Ziffer 3eine nach § 6a anzeigepflichtige Fotovoltaikanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,eine nach Paragraph 6 a, anzeigepflichtige Fotovoltaikanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
    4. 3a.Ziffer 3 aentgegen § 6a Abs. 8 bei einer Fotovoltaikanlage keinen Abnahmebefund bereithält,entgegen Paragraph 6 a, Absatz 8, bei einer Fotovoltaikanlage keinen Abnahmebefund bereithält,
    5. 4.Ziffer 4als Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht oder nicht ordnungsgemäß verständigt (§ 26 Abs. 2) oder ohne Anzeige an die Netzbetreiberin oder den Netzbetreiber (§ 12 Abs. 6 und § 6a Abs. 9) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt,als Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht oder nicht ordnungsgemäß verständigt (Paragraph 26, Absatz 2,) oder ohne Anzeige an die Netzbetreiberin oder den Netzbetreiber (Paragraph 12, Absatz 6 und Paragraph 6 a, Absatz 9,) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt,
    6. 5.Ziffer 5die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 13 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung
      – ausgenommen Probebetrieb – betreibt,
      die Erzeugungsanlage ohne die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erforderliche Betriebsgenehmigung
      – ausgenommen Probebetrieb – betreibt,
    7. 6.Ziffer 6den Bestimmungen der §§ 16, 18, 20 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 zuwider handelt,den Bestimmungen der Paragraphen 16,, 18, 20 Absatz eins, oder 21 Absatz eins, zuwider handelt,
    8. 7.Ziffer 7die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten einer betroffenen Liegenschaft oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 22 Abs. 7),die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten einer betroffenen Liegenschaft oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (Paragraph 22, Absatz 7,),
    9. 8.Ziffer 8entgegen § 28 Abs. 1 nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen,entgegen Paragraph 28, Absatz eins, nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen,
    10. 8a.Ziffer 8 aes entgegen § 28 Abs. 2 trotz Aufforderung der Behörde unterlässt, alle erforderlichen Maßnahmen nachzuweisen, die für Inspektionen und Kontrollen gemäß § 28h erforderlich sind, um schwere Unfälle im Sinne des 4. Abschnittes zu vermeiden,es entgegen Paragraph 28, Absatz 2, trotz Aufforderung der Behörde unterlässt, alle erforderlichen Maßnahmen nachzuweisen, die für Inspektionen und Kontrollen gemäß Paragraph 28 h, erforderlich sind, um schwere Unfälle im Sinne des 4. Abschnittes zu vermeiden,
    11. 9.Ziffer 9entgegen § 28a Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,entgegen Paragraph 28 a, Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,
    12. 10.Ziffer 10entgegen § 28b kein Sicherheitskonzept ausarbeitet, verwirklicht und der Behörde übermittelt oder ein solches bei Änderungen der Anlage nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert,entgegen Paragraph 28 b, kein Sicherheitskonzept ausarbeitet, verwirklicht und der Behörde übermittelt oder ein solches bei Änderungen der Anlage nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert,
    13. 11.Ziffer 11entgegen § 28c keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen nicht fristgerecht der Behörde übermittelt, nicht überprüft oder aktualisiert,entgegen Paragraph 28 c, keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen nicht fristgerecht der Behörde übermittelt, nicht überprüft oder aktualisiert,
    14. 12.Ziffer 12entgegen § 28e keinen internen Notfallplan erstellt oder entgegen § 28f zweckdienliche Informationen nicht austauscht,entgegen Paragraph 28 e, keinen internen Notfallplan erstellt oder entgegen Paragraph 28 f, zweckdienliche Informationen nicht austauscht,
    15. 13.Ziffer 13entgegen § 28g seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt,entgegen Paragraph 28 g, seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt,
    16. 14.Ziffer 14den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 30 Abs. 1), gegen die Bestimmung des § 32 Abs. 1 verstößt oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 32 Abs. 2),den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (Paragraph 30, Absatz eins,), gegen die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, verstößt oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (Paragraph 32, Absatz 2,),
    17. 15.Ziffer 15den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung einer geeigneten Betriebsleiterin oder eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 35),den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung einer geeigneten Betriebsleiterin oder eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (Paragraph 35,),
    18. 16.Ziffer 16den Pflichten gemäß den §§ 33 Abs. 6, 7 oder 8, 36, 38, 41, 41a Abs. 1 oder 5, 42, 42a Abs. 1, 3 oder 4, 46b, 49, 53 Abs. 1, 2 oder 3 oder 55 Abs. 2 oder 4 nicht entspricht,den Pflichten gemäß den Paragraphen 33, Absatz 6,, 7 oder 8, 36, 38, 41, 41a Absatz eins, oder 5, 42, 42a Absatz eins,, 3 oder 4, 46b, 49, 53 Absatz eins,, 2 oder 3 oder 55 Absatz 2, oder 4 nicht entspricht,
    19. 17.Ziffer 17der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 40 Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 39) verletzt,der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (Paragraph 40, Absatz 3,) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (Paragraph 39,) verletzt,
    20. 18.Ziffer 18den Pflichten gemäß den §§ 43a, 44 Abs. 1, 44a oder 46 nicht entspricht,den Pflichten gemäß den Paragraphen 43 a,, 44 Absatz eins,, 44a oder 46 nicht entspricht,
    21. 19.Ziffer 19die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß § 50 Abs. 2 oder die Tätigkeit einer Bilanzgruppenkoordinatorin oder eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 42a ausübt,die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, oder die Tätigkeit einer Bilanzgruppenkoordinatorin oder eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 42 a, ausübt,
    22. 20.Ziffer 20die Bereitstellung der Primärregelleistung nicht mittels einer von der Regelzonenführerin oder vom Regelzonenführer oder von einer oder einem von dieser oder diesem Beauftragten durchgeführten Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des § 52 erfolgt,die Bereitstellung der Primärregelleistung nicht mittels einer von der Regelzonenführerin oder vom Regelzonenführer oder von einer oder einem von dieser oder diesem Beauftragten durchgeführten Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 52, erfolgt,
    23. 21.Ziffer 21ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (§ 54 Abs. 1),ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (Paragraph 54, Absatz eins,),
    24. 22.Ziffer 22die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 58 Abs. 1),die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (Paragraph 58, Absatz eins,),
    25. 23.Ziffer 23trotz der gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5, § 60 Abs. 1 oder § 61 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Pächterin oder eines Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an eine Pächterin oder einen Pächter (§ 60 Abs. 2) erhalten zu haben,trotz der gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5,, Paragraph 60, Absatz eins, oder Paragraph 61, Absatz 3, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Pächterin oder eines Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (Paragraph 59, Absatz 2,) oder der Übertragung der Ausübung an eine Pächterin oder einen Pächter (Paragraph 60, Absatz 2,) erhalten zu haben,
    26. 24.Ziffer 24die Bestellung einer Pächterin oder eines Pächters (§ 60 Abs. 2) oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden der Pächterin oder des Pächters oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,die Bestellung einer Pächterin oder eines Pächters (Paragraph 60, Absatz 2,) oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (Paragraph 59, Absatz 2,) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden der Pächterin oder des Pächters oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
    27. 25.Ziffer 25den in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,
    28. 26.Ziffer 26den Pflichten gemäß § 68a nicht nachkommt,den Pflichten gemäß Paragraph 68 a, nicht nachkommt,
    29. 27.Ziffer 27den Pflichten gemäß § 69a Abs. 2 nicht entspricht, den Pflichten gemäß Paragraph 69 a, Absatz 2, nicht entspricht,
    30. 28.Ziffer 28den Pflichten gemäß § 70 oder § 70a nicht nachkommt,den Pflichten gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 70 a, nicht nachkommt,
    31. 29.Ziffer 29den Pflichten gemäß § 75 nicht nachkommt,den Pflichten gemäß Paragraph 75, nicht nachkommt,
    32. 30.Ziffer 30den Vorschriften gemäß § 77, § 78 oder § 78a nicht entspricht.den Vorschriften gemäß Paragraph 77,, Paragraph 78, oder Paragraph 78 a, nicht entspricht.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2, 70 oder 70a nicht entspricht.Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den Paragraphen 46, Absatz 4,, 52 Absatz 2,, 70 oder 70a nicht entspricht.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38, 41, 41a, 42 Abs. 2, 42a Abs. 4, 43a, 44a, 49, 54 Abs. 1 oder 55 nicht entspricht.Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den Paragraphen 32, Absatz eins,, 38, 41, 41a, 42 Absatz 2,, 42a Absatz 4,, 43a, 44a, 49, 54 Absatz eins, oder 55 nicht entspricht.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 bis höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Stromhändlerin oder Stromhändler entgegen dem Verbot gemäß § 44 Abs. 3 oder trotz einer rechtskräftigen Untersagung der Behörde gemäß § 44 Abs. 4 ihre oder seine Tätigkeit weiter ausübt. Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 bis höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Stromhändlerin oder Stromhändler entgegen dem Verbot gemäß Paragraph 44, Absatz 3, oder trotz einer rechtskräftigen Untersagung der Behörde gemäß Paragraph 44, Absatz 4, ihre oder seine Tätigkeit weiter ausübt.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. (6)Absatz 6Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
  7. (7)Absatz 7Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Versuch einer im Abs. 1 bis Abs. 4 bezeichneten Tat (Abs. 5) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Versuch einer im Absatz eins bis Absatz 4, bezeichneten Tat (Absatz 5,) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
  8. (8)Absatz 8§ 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 5 Abs. 1, sofern die Betreiberin oder der Betreiber die Erzeugungsanlage wesentlich ändert, § 6a, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 7 und § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung.Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet nur auf Übertretungen des Paragraph 5, Absatz eins,, sofern die Betreiberin oder der Betreiber die Erzeugungsanlage wesentlich ändert, Paragraph 6 a,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 7 und Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz eins, dieses Gesetzes Anwendung.

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