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(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2, 70 oder 70a nicht entspricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38, 41, 41a, 42 Abs. 2, 42a Abs. 4, 43a, 44a, 49, 54 Abs. 1 oder 55 nicht entspricht.
(4) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 bis höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Stromhändlerin oder Stromhändler entgegen dem Verbot gemäß § 44 Abs. 3 oder trotz einer rechtskräftigen Untersagung der Behörde gemäß § 44 Abs. 4 ihre oder seine Tätigkeit weiter ausübt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Versuch einer im Abs. 1 bis Abs. 4 bezeichneten Tat (Abs. 5) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
(8) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 5 Abs. 1, sofern die Betreiberin oder der Betreiber die Erzeugungsanlage wesentlich ändert, § 6a, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 7 und § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung.
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(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2, 70 oder 70a nicht entspricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38, 41, 41a, 42 Abs. 2, 42a Abs. 4, 43a, 44a, 49, 54 Abs. 1 oder 55 nicht entspricht.
(4) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 bis höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Stromhändlerin oder Stromhändler entgegen dem Verbot gemäß § 44 Abs. 3 oder trotz einer rechtskräftigen Untersagung der Behörde gemäß § 44 Abs. 4 ihre oder seine Tätigkeit weiter ausübt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Versuch einer im Abs. 1 bis Abs. 4 bezeichneten Tat (Abs. 5) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
(8) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 5 Abs. 1, sofern die Betreiberin oder der Betreiber die Erzeugungsanlage wesentlich ändert, § 6a, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 7 und § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung.