§ 73 WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen in Wien ist ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

1.

aus Strafbeträgen gemäß § 72,

2.

aus Zinsen der Fondsmittel,

3.

aus Mitteln, die gemäß § 43 Ökostromgesetz 2012 dem Land Wien zufließen,

4.

durch sonstige Zuwendungen.

(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.

(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind.

(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

Effizienter Mitteleinsatz

2.

Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen

3.

Wirtschaftlichkeit des Projektes

4.

Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes

5.

Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen

(6) Die Behörde hat dem Landeselektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich zu berichten.

  1. (1)Absatz einsZur Förderung von Ökostromanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen in Wien ist ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
    1. 1.Ziffer einsaus Strafbeträgen gemäß § 72,aus Strafbeträgen gemäß Paragraph 72,,
    2. 2.Ziffer 2aus Zinsen der Fondsmittel,
    3. 3.Ziffer 3aus Mitteln, die gemäß § 78 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz dem Land Wien zufließen,aus Mitteln, die gemäß Paragraph 78, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz dem Land Wien zufließen,
    4. 4.Ziffer 4durch sonstige Zuwendungen.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
  4. (4)Absatz 4Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind.
  5. (5)Absatz 5Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsEffizienter Mitteleinsatz
    2. 2.Ziffer 2Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen
    3. 3.Ziffer 3Wirtschaftlichkeit des Projektes
    4. 4.Ziffer 4Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes
    5. 5.Ziffer 5Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat dem Landeselektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich zu berichten.

Stand vor dem 12.07.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 12.07.2022
(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen in Wien ist ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

1.

aus Strafbeträgen gemäß § 72,

2.

aus Zinsen der Fondsmittel,

3.

aus Mitteln, die gemäß § 43 Ökostromgesetz 2012 dem Land Wien zufließen,

4.

durch sonstige Zuwendungen.

(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.

(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind.

(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

Effizienter Mitteleinsatz

2.

Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen

3.

Wirtschaftlichkeit des Projektes

4.

Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes

5.

Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen

(6) Die Behörde hat dem Landeselektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich zu berichten.

  1. (1)Absatz einsZur Förderung von Ökostromanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen in Wien ist ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
    1. 1.Ziffer einsaus Strafbeträgen gemäß § 72,aus Strafbeträgen gemäß Paragraph 72,,
    2. 2.Ziffer 2aus Zinsen der Fondsmittel,
    3. 3.Ziffer 3aus Mitteln, die gemäß § 78 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz dem Land Wien zufließen,aus Mitteln, die gemäß Paragraph 78, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz dem Land Wien zufließen,
    4. 4.Ziffer 4durch sonstige Zuwendungen.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
  4. (4)Absatz 4Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind.
  5. (5)Absatz 5Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsEffizienter Mitteleinsatz
    2. 2.Ziffer 2Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen
    3. 3.Ziffer 3Wirtschaftlichkeit des Projektes
    4. 4.Ziffer 4Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes
    5. 5.Ziffer 5Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat dem Landeselektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich zu berichten.

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