§ 1 LAKAP 2008 (weggefallen)

Landeskrankenanstaltenplan 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Landeskrankenanstaltenplan 2008 (LAKAP 2008) gilt für Fondskrankenanstalten und verfolgt neben den Zielen des § 14 Abs. 1 Bgld. KAG 2000 insbesondere nachstehende Ziele:

1.

Gewährleistung einer qualitätsbasierten und bedarfsorientierten medizinischen Versorgung der burgenländischen Bevölkerung durch Akutkrankenanstalten,

2.

Festlegung von Standorten für Akutkrankenanstalten sowie Versorgungsschwerpunkten und Versorgungsleistungen nach regionalen Gesichtspunkten,

3.

Gewährleistung einer patientenfreundlichen und den neuesten medizinischen Erkenntnissen Rechnung tragenden Versorgung mit möglichst kurzer Aufenthaltsdauer,

4.

Erbringung von medizinischen Leistungen in den Krankenanstalten grundsätzlich nach dem Subsidiaritätsprinzip und

5.

Abstimmung der medizinischen Leistungen der Krankenanstalten innerhalb und außerhalb der Versorgungszonen gemäß dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG).

(2) Der LAKAP 2008 ist für die Rechtsträger der Krankenanstalten verbindlichseit 24.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 13.01.2009 bis 24.02.2023
(1) Der Landeskrankenanstaltenplan 2008 (LAKAP 2008) gilt für Fondskrankenanstalten und verfolgt neben den Zielen des § 14 Abs. 1 Bgld. KAG 2000 insbesondere nachstehende Ziele:

1.

Gewährleistung einer qualitätsbasierten und bedarfsorientierten medizinischen Versorgung der burgenländischen Bevölkerung durch Akutkrankenanstalten,

2.

Festlegung von Standorten für Akutkrankenanstalten sowie Versorgungsschwerpunkten und Versorgungsleistungen nach regionalen Gesichtspunkten,

3.

Gewährleistung einer patientenfreundlichen und den neuesten medizinischen Erkenntnissen Rechnung tragenden Versorgung mit möglichst kurzer Aufenthaltsdauer,

4.

Erbringung von medizinischen Leistungen in den Krankenanstalten grundsätzlich nach dem Subsidiaritätsprinzip und

5.

Abstimmung der medizinischen Leistungen der Krankenanstalten innerhalb und außerhalb der Versorgungszonen gemäß dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG).

(2) Der LAKAP 2008 ist für die Rechtsträger der Krankenanstalten verbindlichseit 24.02.2023 weggefallen.

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