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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Der Rechtsträger von Krankenanstalten kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gleichartige Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten mehrerer Krankenanstalten in einem räumlichen Naheverhältnis mit Genehmigung der Landesregierung unter einer gemeinsamen Leitung zusammenlegen.
(2) Der Rechtsträger von Krankenanstalten kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gleichartige Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten mehrerer Krankenanstalten in einem räumlichen Naheverhältnis mit Genehmigung der Landesregierung unter einer gemeinsamen Leitung zusammenlegen.