§ 4 LAKAP 2008 (weggefallen)

Landeskrankenanstaltenplan 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Leitung von Krankenanstalten eines Rechtsträgers obliegt einer kollegialen oder einer monokratischen Führung gemäß § 19 Bgld. KAG 2000. Die Betrauung mit der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt durch den Rechtsträger bedarf nach Befassung des Landessanitätsrates im Sinne von § 48 Abs. 4 BgldLAKAP 2008 seit 24.02.2023 weggefallen. KAG 2000 der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Der Rechtsträger von Krankenanstalten kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gleichartige Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten mehrerer Krankenanstalten in einem räumlichen Naheverhältnis mit Genehmigung der Landesregierung unter einer gemeinsamen Leitung zusammenlegen.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 13.01.2009 bis 24.02.2023
(1) Die Leitung von Krankenanstalten eines Rechtsträgers obliegt einer kollegialen oder einer monokratischen Führung gemäß § 19 Bgld. KAG 2000. Die Betrauung mit der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt durch den Rechtsträger bedarf nach Befassung des Landessanitätsrates im Sinne von § 48 Abs. 4 BgldLAKAP 2008 seit 24.02.2023 weggefallen. KAG 2000 der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Der Rechtsträger von Krankenanstalten kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gleichartige Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten mehrerer Krankenanstalten in einem räumlichen Naheverhältnis mit Genehmigung der Landesregierung unter einer gemeinsamen Leitung zusammenlegen.

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