§ 5 LAKAP 2008 (weggefallen)

Landeskrankenanstaltenplan 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Krankenanstalten haben die medizinische Grundversorgung sicher zu stellen§ 5 LAKAP 2008 seit 24.02.2023 weggefallen. Diese besteht aus Abteilungen für

1.

Innere Medizin,

2.

Chirurgie,

3.

Anästhesie und Intensivmedizin,

4.

einer radiologisch-diagnostischen Einrichtung und

5.

einer Einrichtung für die Vornahme von pathologischen Untersuchungen.

(2) Darüber hinaus können an den Krankenanstalten weitere Fachabteilungen und reduzierte Organisationsformen (zB Departments, Fachschwerpunkte, Tageskliniken) sowie Institute, Ambulanzen oder Referenzzentren gemäß den Definitionen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bzw. des Regionalen Strukturplans Burgenland (RSG) vorgesehen werden, wobei die Qualitätskriterien des ÖSG bzw. des RSG zu beachten sind.

(3) Der Leistungsumfang, die Fächerstruktur und die Gesamtbettenrichtzahl je Krankenanstalt sind in Anlage B festgelegt. Ein Abweichen von der Gesamtbettenrichtzahl ist aus besonderen Gründen nach Anhörung der Gesundheitsplattform des Burgenländischen Gesundheitsfonds mit Zustimmung der Landesregierung zulässig.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 13.01.2009 bis 24.02.2023
(1) Die Krankenanstalten haben die medizinische Grundversorgung sicher zu stellen§ 5 LAKAP 2008 seit 24.02.2023 weggefallen. Diese besteht aus Abteilungen für

1.

Innere Medizin,

2.

Chirurgie,

3.

Anästhesie und Intensivmedizin,

4.

einer radiologisch-diagnostischen Einrichtung und

5.

einer Einrichtung für die Vornahme von pathologischen Untersuchungen.

(2) Darüber hinaus können an den Krankenanstalten weitere Fachabteilungen und reduzierte Organisationsformen (zB Departments, Fachschwerpunkte, Tageskliniken) sowie Institute, Ambulanzen oder Referenzzentren gemäß den Definitionen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bzw. des Regionalen Strukturplans Burgenland (RSG) vorgesehen werden, wobei die Qualitätskriterien des ÖSG bzw. des RSG zu beachten sind.

(3) Der Leistungsumfang, die Fächerstruktur und die Gesamtbettenrichtzahl je Krankenanstalt sind in Anlage B festgelegt. Ein Abweichen von der Gesamtbettenrichtzahl ist aus besonderen Gründen nach Anhörung der Gesundheitsplattform des Burgenländischen Gesundheitsfonds mit Zustimmung der Landesregierung zulässig.

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