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Legende:
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(2) Darüber hinaus können an den Krankenanstalten weitere Fachabteilungen und reduzierte Organisationsformen (zB Departments, Fachschwerpunkte, Tageskliniken) sowie Institute, Ambulanzen oder Referenzzentren gemäß den Definitionen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bzw. des Regionalen Strukturplans Burgenland (RSG) vorgesehen werden, wobei die Qualitätskriterien des ÖSG bzw. des RSG zu beachten sind.
(3) Der Leistungsumfang, die Fächerstruktur und die Gesamtbettenrichtzahl je Krankenanstalt sind in Anlage B festgelegt. Ein Abweichen von der Gesamtbettenrichtzahl ist aus besonderen Gründen nach Anhörung der Gesundheitsplattform des Burgenländischen Gesundheitsfonds mit Zustimmung der Landesregierung zulässig.
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(2) Darüber hinaus können an den Krankenanstalten weitere Fachabteilungen und reduzierte Organisationsformen (zB Departments, Fachschwerpunkte, Tageskliniken) sowie Institute, Ambulanzen oder Referenzzentren gemäß den Definitionen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bzw. des Regionalen Strukturplans Burgenland (RSG) vorgesehen werden, wobei die Qualitätskriterien des ÖSG bzw. des RSG zu beachten sind.
(3) Der Leistungsumfang, die Fächerstruktur und die Gesamtbettenrichtzahl je Krankenanstalt sind in Anlage B festgelegt. Ein Abweichen von der Gesamtbettenrichtzahl ist aus besonderen Gründen nach Anhörung der Gesundheitsplattform des Burgenländischen Gesundheitsfonds mit Zustimmung der Landesregierung zulässig.