§ 1 Bgld. GP Einrichtung einer Burgenländischen Gesundheits-,

Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Patientinnen und Patienten in allen Bereichen des Gesundheitswesens, zur Wahrung der Rechte und Interessen von Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen sowie zur Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen im Burgenland wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft eingerichtet.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Patientinnen und Patienten und von Menschen mit Behinderungen dienen, nicht berührt. Insbesondere bleiben die Befugnisse der Volksanwaltschaft unberührt.

Stand vor dem 03.10.2014

In Kraft vom 17.01.2009 bis 03.10.2014

(1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Patientinnen und Patienten in allen Bereichen des Gesundheitswesens, zur Wahrung der Rechte und Interessen von Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen sowie zur Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen im Burgenland wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft eingerichtet.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Patientinnen und Patienten und von Menschen mit Behinderungen dienen, nicht berührt. Insbesondere bleiben die Befugnisse der Volksanwaltschaft unberührt.

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