§ 5 Bgld. GP Bestellung

Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Mit der Leitung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder ein Burgenländischer Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu betrauen. Wiederbestellungen sind zulässig. Auf die Neuaufnahme einer Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder eines Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts in den Landesdienst ist das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) DerDie Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Patientenanwalt (dieBehindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Patientenanwältin)Behindertenanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner (ihrer) Tätigkeit weisungsfrei. Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und PatientenanwaltschaftBehindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und PatientenanwaltsBehindertenanwalts (der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und PatientenanwältinBehindertenanwältin) gebunden.

(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in § 2 Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.

(3) Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht an die Weisungen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts gebunden.

(4) Das Land hat den Personal- und Sachaufwand für die Tätigkeit der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zu tragen.

Stand vor dem 03.10.2014

In Kraft vom 17.01.2009 bis 03.10.2014

(1) Mit der Leitung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder ein Burgenländischer Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu betrauen. Wiederbestellungen sind zulässig. Auf die Neuaufnahme einer Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder eines Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts in den Landesdienst ist das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) DerDie Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Patientenanwalt (dieBehindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Patientenanwältin)Behindertenanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner (ihrer) Tätigkeit weisungsfrei. Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und PatientenanwaltschaftBehindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und PatientenanwaltsBehindertenanwalts (der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und PatientenanwältinBehindertenanwältin) gebunden.

(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in § 2 Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.

(3) Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht an die Weisungen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts gebunden.

(4) Das Land hat den Personal- und Sachaufwand für die Tätigkeit der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zu tragen.

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