Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, wird unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, im Rahmen der Vollziehung des Landes bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein unabhängiger Ausschuss (Burgenländischer Monitoringausschuss) eingerichtet. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Ausschusses die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.
Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, wird unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, im Rahmen der Vollziehung des Landes bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein unabhängiger Ausschuss (Burgenländischer Monitoringausschuss) eingerichtet. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Ausschusses die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.