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(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses werden von der Burgenländischen Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Dem Ausschuss gehören an:
1. | die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwalt als Vorsitzende oder als Vorsitzender; | |||||||||
2. | vier Vertreterinnen oder Vertreter der im Land organisierten Menschen mit Behinderung; | |||||||||
3. | eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte im Land tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation; | |||||||||
4. | eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre. |
(3) Im Bedarfsfall kann dem Ausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils betroffenen Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beratend beigezogen werden.
(4) Für jedes Mitglied des Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder des Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt für die Teilnahme an Beratungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses werden von der Burgenländischen Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Dem Ausschuss gehören an:
1. | die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwalt als Vorsitzende oder als Vorsitzender; | |||||||||
2. | vier Vertreterinnen oder Vertreter der im Land organisierten Menschen mit Behinderung; | |||||||||
3. | eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte im Land tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation; | |||||||||
4. | eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre. |
(3) Im Bedarfsfall kann dem Ausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils betroffenen Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beratend beigezogen werden.
(4) Für jedes Mitglied des Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder des Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt für die Teilnahme an Beratungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der jeweils geltenden Fassung.