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(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in Abs. 1 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in Abs. 1 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.