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(1) Dienstgeber ist das Land Tirol.
(2) Schuljahr ist der Zeitraum vom zweiten Montag im September bis zum Beginn des nächsten Schuljahres, soweit im § 62 Abs. 1 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Unterrichtsjahr ist der Zeitraum vom Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Hauptferien.
(4) Schultage sind alle Tage des Schuljahres mit Ausnahme der schulfreien Tage.
(5) Schulfreie Tage sind:
a) | die Sonntage, | |||||||||
b) | die Samstage, soweit in den §§ 46 Abs. 3 und 53 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, | |||||||||
c) | der 26. Oktober (Nationalfeiertag), | |||||||||
d) |
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e) | der | |||||||||
f) |
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g) |
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h) | der 6. Jänner (Heilige Drei Könige), | |||||||||
| die Tage vom zweiten Montag im Februar bis zum darauffolgenden Sonntag (Semesterferien), | |||||||||
j) | die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich | |||||||||
k) | der 1. Mai (Staatsfeiertag), | |||||||||
l) | Christi Himmelfahrt, | |||||||||
m) | die Tage vom Samstag vor bis einschließlich | |||||||||
n) | Fronleichnam und | |||||||||
o) | die Tage vom Samstag, der frühestens auf den 5. und spätestens auf den 11. Juli fällt, bis zum Beginn des nächsten Schuljahres (Hauptferien). |
(6) Schulferien sind die Herbstferien, die Weihnachtsferien, die Semesterferien, die Osterferien, die Pfingstferien und die Hauptferien.
(7) Jahresnorm ist die Summe der Stunden, die Lehrpersonen innerhalb eines Schuljahres zu leisten haben. Diese entspricht der Summe der Stunden, die Landesbedienstete mit gleichem Dienstalter nach dem Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, innerhalb eines Zeitraumes zu leisten haben, der dem Schuljahr entspricht.
(8) Eine Unterrichtsstunde ist eine Dienstleistungseinheit zu 50 Minuten.
(9) Eine Jahresstunde ist eine Dienstleistungseinheit zu 60 Minuten.
(10) Blockunterricht ist das Unterrichten eines Faches in zusammenhängenden Zeiträumen (Blöcken) von mehreren Stunden, Tagen oder Wochen.
(11) Schulveranstaltungen sind Veranstaltungen, die den lehrplanmäßigen Unterricht ergänzen und insbesondere der Förderung der musischen Anlage der Schüler dienen, wie Wettbewerbe, Konzerte oder Klassenabende.
(12) Nahe Angehörige sind der Ehegatte, die Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit der Lehrperson in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
(1) Dienstgeber ist das Land Tirol.
(2) Schuljahr ist der Zeitraum vom zweiten Montag im September bis zum Beginn des nächsten Schuljahres, soweit im § 62 Abs. 1 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Unterrichtsjahr ist der Zeitraum vom Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Hauptferien.
(4) Schultage sind alle Tage des Schuljahres mit Ausnahme der schulfreien Tage.
(5) Schulfreie Tage sind:
a) | die Sonntage, | |||||||||
b) | die Samstage, soweit in den §§ 46 Abs. 3 und 53 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, | |||||||||
c) | der 26. Oktober (Nationalfeiertag), | |||||||||
d) |
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e) | der | |||||||||
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g) |
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h) | der 6. Jänner (Heilige Drei Könige), | |||||||||
| die Tage vom zweiten Montag im Februar bis zum darauffolgenden Sonntag (Semesterferien), | |||||||||
j) | die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich | |||||||||
k) | der 1. Mai (Staatsfeiertag), | |||||||||
l) | Christi Himmelfahrt, | |||||||||
m) | die Tage vom Samstag vor bis einschließlich | |||||||||
n) | Fronleichnam und | |||||||||
o) | die Tage vom Samstag, der frühestens auf den 5. und spätestens auf den 11. Juli fällt, bis zum Beginn des nächsten Schuljahres (Hauptferien). |
(6) Schulferien sind die Herbstferien, die Weihnachtsferien, die Semesterferien, die Osterferien, die Pfingstferien und die Hauptferien.
(7) Jahresnorm ist die Summe der Stunden, die Lehrpersonen innerhalb eines Schuljahres zu leisten haben. Diese entspricht der Summe der Stunden, die Landesbedienstete mit gleichem Dienstalter nach dem Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, innerhalb eines Zeitraumes zu leisten haben, der dem Schuljahr entspricht.
(8) Eine Unterrichtsstunde ist eine Dienstleistungseinheit zu 50 Minuten.
(9) Eine Jahresstunde ist eine Dienstleistungseinheit zu 60 Minuten.
(10) Blockunterricht ist das Unterrichten eines Faches in zusammenhängenden Zeiträumen (Blöcken) von mehreren Stunden, Tagen oder Wochen.
(11) Schulveranstaltungen sind Veranstaltungen, die den lehrplanmäßigen Unterricht ergänzen und insbesondere der Förderung der musischen Anlage der Schüler dienen, wie Wettbewerbe, Konzerte oder Klassenabende.
(12) Nahe Angehörige sind der Ehegatte, die Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit der Lehrperson in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.