§ 1 W-BROT (weggefallen)

Wiener Bauprodukte-Registrierungsstelle- und OIB-Tarif

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die von der Registrierungsstelle für die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen (§ 8 Abs§ 1 W-BROT seit 31.10.2019 weggefallen. 2 WBPG 2013) von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt:

Tabelle 1

Grundgebühr

Grundgebühr in Euro

Erstmalige Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung .…………………………..

531,--

Tabelle 2

Sachbearbeitungsgebühr

in Euro
pro angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit

Stundensatz ……………………………………………………………………………..

59,--

(2) Die Einhebung der Grundgebühr nach Abs. 1 Tabelle 1 hat zu entfallen, wenn für das Bauprodukt, für das eine Registrierungsbescheinigung erstmalig ausgestellt wird, bereits ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 19b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 19d Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG, LGBl. für Wien Nr. 30/1996 in der vor Inkrafttreten des WBPG 2013, LGBl. für Wien Nr. 23/2014, geltenden Fassung, erteilt wurde und von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller für die Erteilung des Übereinstimmungszeugnisses ein Beitrag zu den Verfahrenskosten nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, eingehoben wurde.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 04.07.2015 bis 31.10.2019
(1) Die von der Registrierungsstelle für die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen (§ 8 Abs§ 1 W-BROT seit 31.10.2019 weggefallen. 2 WBPG 2013) von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt:

Tabelle 1

Grundgebühr

Grundgebühr in Euro

Erstmalige Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung .…………………………..

531,--

Tabelle 2

Sachbearbeitungsgebühr

in Euro
pro angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit

Stundensatz ……………………………………………………………………………..

59,--

(2) Die Einhebung der Grundgebühr nach Abs. 1 Tabelle 1 hat zu entfallen, wenn für das Bauprodukt, für das eine Registrierungsbescheinigung erstmalig ausgestellt wird, bereits ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 19b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 19d Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG, LGBl. für Wien Nr. 30/1996 in der vor Inkrafttreten des WBPG 2013, LGBl. für Wien Nr. 23/2014, geltenden Fassung, erteilt wurde und von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller für die Erteilung des Übereinstimmungszeugnisses ein Beitrag zu den Verfahrenskosten nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, eingehoben wurde.

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