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(2) Der Stellvertreter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Fall der Verhinderung des Leiters hat der Stellvertreter die diesem obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters obliegt die Vertretung des Leiters jener vollbeschäftigten Lehrperson, die der höchsten Entlohnungsgruppe angehört. Kommen demnach mehrere Lehrpersonen als Vertreter in Betracht, so obliegt die Vertretung jener Lehrperson, die die längste Verwendungszeit an der betreffenden Landesmusikschule aufweist.
(2) Der Stellvertreter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Fall der Verhinderung des Leiters hat der Stellvertreter die diesem obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters obliegt die Vertretung des Leiters jener vollbeschäftigten Lehrperson, die der höchsten Entlohnungsgruppe angehört. Kommen demnach mehrere Lehrpersonen als Vertreter in Betracht, so obliegt die Vertretung jener Lehrperson, die die längste Verwendungszeit an der betreffenden Landesmusikschule aufweist.