Art. 1 § 3 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen wird vom Bürgermeister durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien ausgeschrieben.

(2) Die Wahlausschreibung hat den Tag der Wahl und die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates und die Zahl der in jedem Gemeindebezirk zu wählenden Mitglieder der Bezirksvertretungen zu enthalten. Die Wahlausschreibung hat einen Hinweis auf die gemäß § 61 WStV zu erlassende Verordnung zu enthalten.

(3) Die Wahl ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen.

(4) Die Wahlausschreibung hat weiter den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(5) Die Wahlausschreibung ist durch öffentlichen Anschlag und im Internet kundzumachen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 28.01.2020

(1) Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen wird vom Bürgermeister durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien ausgeschrieben.

(2) Die Wahlausschreibung hat den Tag der Wahl und die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates und die Zahl der in jedem Gemeindebezirk zu wählenden Mitglieder der Bezirksvertretungen zu enthalten. Die Wahlausschreibung hat einen Hinweis auf die gemäß § 61 WStV zu erlassende Verordnung zu enthalten.

(3) Die Wahl ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen.

(4) Die Wahlausschreibung hat weiter den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(5) Die Wahlausschreibung ist durch öffentlichen Anschlag und im Internet kundzumachen.

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