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(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom Bgld. TZG 2008 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im Bgld. TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (zB Kopie, EDV-Datei).
(3) Soferne nicht anders im Bgld. TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des Bgld. TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom Bgld. TZG 2008 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im Bgld. TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (zB Kopie, EDV-Datei).
(3) Soferne nicht anders im Bgld. TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des Bgld. TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.