§ 1 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - § 1 Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, einschließlich des damit umgesetzten GemeinschaftsrechtsTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom Bgld. TZG 2008 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im Bgld. TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (zB Kopie, EDV-Datei).

(3) Soferne nicht anders im Bgld. TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des Bgld. TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - § 1 Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, einschließlich des damit umgesetzten GemeinschaftsrechtsTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom Bgld. TZG 2008 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im Bgld. TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (zB Kopie, EDV-Datei).

(3) Soferne nicht anders im Bgld. TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des Bgld. TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

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